Zwar müssen die Entgeltzahlungen der KSK nur einmal im Jahr gemeldet werden. Die Unternehmen sind aber gem. § 27 Abs. 2 KSVG verpflichtet, monatliche Vorauszahlungen an die KSK zu leisten. Damit soll zum einen die tatsächliche Zahlung der Abgabe sichergestellt werden. Zum anderen muss die KSK selbst die monatlichen Beitragszuschüsse zusammen mit dem Beitragsanteil der Versicherten an die Einzugsstelle weiterleiten – was sie ohne die Vorauszahlungen der Abgabepflichtigen nicht finanzieren könnte.

Details zum Verwaltungsverfahren und zur Berechnung der Künstlersozialabgabe und der monatlichen Vorauszahlungen finden Sie in den Kapiteln 3.4 "Berechnen der Künstlersozialabgabe" bzw. 4.3 "Die monatlichen Vorauszahlungen".

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