Verabschiedung des Firmeninhabers in den Ruhestand

Heute greifen wir das Thema Betriebsfeier auf und zwar die Frage: Wie ist die Feier des Firmeninhabers aufgrund seine Renteneintritts steuerlich einzustufen und zu buchen?

Der Firmeninhaber ist beim Ausscheiden wegen Eintritt des Rentenalters feierlich verabschiedet worden. Wie sind die entstandenen Kosten zu buchen und nach welchen Grundsätzen ist hier eine Versteuerung vorzunehmen?

Antwort:

Der BFH hat entschieden, dass die Verabschiedung in den Ruhestand einen ganz überwiegend beruflichen Charakter hat (Urteil vom 11.01.2007, VI R 52/03). Die Verabschiedung in den Ruhestand ist der letzte Akt des Berufs bzw. Berufsabschnitts und damit ein Teil der Berufstätigkeit.

Entscheidend ist, wer an der Feier teilnimmt. Eine berufliche Veranlassung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis aus dem beruflichen Umfeld stammt. Die Teilnahme des Ehegatten ist allerdings unschädlich, sodass auch die auf den Ehegatten entfallenden Kosten abziehbar sind.

Teilnahme von Verwandten und Bekannten

Bei der Teilnahme von Verwandten und Bekannten aus dem privaten Umfeld sind die Kosten, die auf diese Personen entfallen, nicht abziehbar.

Achtung bei einem gemischten Teilnehmerkreis

Ist der Teilnehmerkreis gemischt, sind die Kosten aufzuteilen. Nicht abziehbar sind dann die Aufwendungen, die auf teilnehmende Verwandte und Bekannte aus dem privaten Umfeld entfallen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Personen, die aus dem beruflichen Umfeld kommen und den Personen aus dem privaten Umfeld (= Aufteilung nach Köpfen).

Bei einer gemischten Feier ist lt. BFH der betriebliche Kostenanteil abziehbar (Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14). Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass sind danach insoweit abziehbar, als sie auf die Gäste entfallen, die aus beruflichen Gründen eingeladen wurden.

 

Beispiel

Der Kläger wurde im Februar zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und beantragte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.

BFH urteilte: Anteil der Gäste mit beruflichem Bezug als Aufteilungsmaßstab

Der BFH hat entschieden, dass es möglich ist, die entstandenen Kosten anhand der Herkunft der Gäste aufzuteilen. Ob die Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld stammen, lässt sich in der Regel problemlos feststellen. Die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld ist (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden. Nehmen an der Feier 30 private Gäste und 30 Gäste aus dem beruflichen Umfeld teil, sind die Kosten zu 50% abziehbar.

FG-Urteil: Alle Gäste aus beruflichem Umfeld – 100 % Kostenabzug

In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht Münster entschieden (Urteil vom 29.5.2015, 4 K 3236/12 E). Es hat die Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer (Diplom Ingenieur) anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltete, als Werbungskosten anerkannt. Im Urteilsfall waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des leitenden Arbeitnehmers veranlasst. Sämtliche Gäste des Arbeitnehmers stammten aus seinem beruflichen Umfeld. Außerdem hatte der Arbeitnehmer seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden. Die Tatsache, dass die Feier abends stattgefunden hat, steht einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten von rund 50 EUR pro Person ist unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Arbeitnehmers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könnte.

Was gilt für Unternehmer/Freiberufler?

Die Rechtsprechung befasst sich konkret mit Arbeitnehmern. Die Grundsätze gelten aber entsprechend auch für Unternehmer und Freiberufler, weil auch hier die Verabschiedung in den Ruhestand einen ganz überwiegend beruflichen bzw. betrieblichen Charakter hat. Die Verabschiedung in den Ruhestand ist auch bei Unternehmern und Freiberuflern der letzte Akt ihres Erwerbsleben bzw. eines bestimmten Abschnitts ihres Erwerbslebens. Die Verabschiedung in den Ruhestand ist somit ein Teil der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Entscheidend für den Abzug der Kosten ist, wer an der Feier teilnimmt. Eine berufliche Veranlassung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich aus Personen des öffentlichen Lebens und aus dem beruflichen Umfeld zusammensetzt. Nehmen andere Personen teil, sind die Kosten, die auf diese Personen entfallen, nicht abziehbar.

Praxis-Tipp: 70 % Betriebsausgabenabzug und 100 % Vorsteuerabzug

Die Bewirtungskosten nur eingeschränkt abziehbar. 70% sind als Betriebsausgaben abziehbar, 30% gehören zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Beim Vorsteuerabzug gibt es keine Einschränkungen. Das heißt, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann zu 100% als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Schlagworte zum Thema:  Bewirtungskosten, Betriebsveranstaltung