Mahnschreiben - Fälligkeitsdatum

In dieser Rubrik finden Sie Kundenanfragen und deren Beantwortung zu wichtigen Themen aus dem Bereich des Rechnungswesens. Heute Fragen zu Mahnschreiben, die säumigen Zahlern geschickt werden sollen.

Fälligkeitsdatum bei mehreren Mahnstufen

Frage: Überfällige Forderungen mahnen wir in 3 Mahnstufen. Wenn dreimal gemahnt wird, muss jedes Mal ein (neues) Fälligkeits-Datum im Mahnschreiben eingearbeitet werden? 

Antwort: Muss man nicht! Aber ich trage bereits in der ersten Mahnung das späteste Datum für den Zahlungseingang ein, um später Verzugszinsen geltend zu machen. 

Grundsätzlich ist das Geld aber bereits fällig, wenn ich meine Leistung erbracht habe, so steht es auch im BGB. 

Unter dem Rechtsbegriff „Fälligkeit“ versteht man den Eintritt des Leistungstermins und die damit verbundene sofortige Leistungspflicht des Schuldners. Der jeweilige Gläubiger kann sofortige Leistung durch den Schuldner verlangen, wenn vertraglich oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und auch „aus den Umständen“ nichts anderes entnommen werden kann. Siehe § 271 Abs. 1 BGB! Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (§ 271 Abs. 2 BGB).

Verzug des Schuldners

2. Frage: Wann ist der Schuldner eígentlich in „Verzug“?

Antwort: Regeln finden Sie in § 288 BGB. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Achten Sie aber darauf, dass ein Kunde, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), nach Ansicht des BGH (Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07) auf jeden Fall einmal gemahnt werden muss. Ist Ihr Kunde ein Unternehmer (§ 14 BGB), reicht es aus, in der Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum zu benennen. Zahlt der Unternehmer-Kunde zu diesem Datum nicht, ist er sofort in Verzug.

Formulierung von Mahnungen

Frage: Können Sie mir sagen, ob es rechtliche Grundlagen für die Formulierung von Mahnungen gibt. 

Antwort: Nein, die gibt es nicht! Im eigenen Interesse sollte man freundlich, aber bestimmt mahnen, also auch klar machen, dass bei weiteren Mahnungen u. a. Mahngebühren, Verzugszinsen geltend gemacht werden können.

Frist bei ersten Mahnschreiben?

Frage: Ist es in Ordnung, wenn in den ersten beiden Mahnungen keine Frist gesetzt wird?

Antwort: Das ist Ihre Entscheidung! Unabhängig davon, dass dann Streit über den Verzugszeitpunkt entstehen kann, sind aber 3 Mahnungen wohl Zeitverschwendung. Es ist besser, einmal höflichst zu erinnern (u. U. auch telefonisch) und dann max. einmal zu mahnen unter kurzer Fristsetzung von z. B. einer Woche (Datum des Zahlungseingangs benennen) und dann bei fruchtlosem Ablauf der Frist zeitnah den Mahnbescheid zu beantragen. 

Mahnpauschale

Frage: Was bedeutet die Mahnpauschale von 40 EUR?

Antwort: § 288 Abs. 5 BGB regelt, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 EUR für die Kosten von Mahnungen verlangen kann, neben den geschuldeten Verzugszinsen. Diese Pauschale wird dann aber auf einen geschuldeten Schadensersatz aufgrund der u. U. erforderlichen weiteren Rechtsverfolgung angerechnet.

Höhe der Verzugszinsen

Frage: Wie hoch sind eigentlich Verzugszinsen?

Antwort: Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wenn Ihnen als Unternehmer ein anderer Unternehmer Geld schuldet, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

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