E-Rechnung: IDW fordert weitere Klarstellungen
Seit dem 1.1.2025 ist die elektronische Rechnung obligatorisch bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern und die Verpflichtung zur Anwendung wird schrittweise weiter ausgeweitet, da es vorübergehend noch Erleichterungen gibt (Verpflichtung zur elektronischen Rechnung). Noch sind aber trotz ersten BMF-Schreibens vom 15.10.2024 einige Dinge unklar. Daher hat es am 25.6.2025 den Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung gegeben. In einer Reaktion darauf regt das IDW in einem Schreiben vom 4.8.2025 einige Klarstellungen an, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
IDW begrüßt geplante Klarstellungen zu E-Rechnung, sieht aber weiteren Anpassungsbedarf
In seiner aktuellen Stellungnahme begrüßt das IDW Äußerungen und Klarstellungen der Finanzverwaltung, da diese in Teilen die Rechtssicherheit für die Anwender fördern. Dies betrifft z. B. die Erleichterungen, dass es sich bei einer Datei, die aufgrund von Formatfehlern die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht erfüllt, um eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format handelt. Allerdings verliert dieser pragmatische Ansatz mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen zu den sonstigen Rechnungen seine Gültigkeit. Wenn eine nach dem UStG vorgeschriebene Pflichtangabe fehlt, liegt somit keine ordnungsgemäße Rechnung vor, womit der Vorsteuerabzug wohl ausscheidet.
Zu begrüßen ist die Umkehrung des Zustimmungserfordernisses z. B. bei Kleinbetragsrechnungen. Danach ist der Rechnungsaussteller bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausstellung einer E-Rechnung berechtigt, eine sonstige Rechnung auszustellen. Ebenfalls zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Rechnungspflichtangaben in den strukturierten Daten der E-Rechnung vorliegen müssen.
Gleichwohl bleiben noch einige Rechtsunsicherheiten bestehen. Daher regt das IDW u. a. an, klarzustellen, ob die Ausführungen zur Angabe des Zeitraums, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, auch für E-Rechnungen gilt. Denn während die Regelungen zu Verträgen als Rechnung zwischen sonstigen Rechnungen und E-Rechnungen unterscheiden, ist dies insbesondere bei der Pflichtangabe zum Leistungszeitpunkt nicht eindeutig. Es wird zwar darauf verwiesen, dass sich der Zeitraum der Leistung auch aus den Zahlungsbelegen ergeben kann. Eine Klarstellung, ob dies auch für E-Rechnungen gilt, fehlt aber hier und sollte ergänzt werden.
Auch ist die Konkretisierung des „nachweislichen Bemühens“ um weitere Beispiele zu ergänzen. So ist insbesondere für den Fall, dass der Rechnungsempfänger sich weigert, eine E-Rechnung zu akzeptieren und keine entsprechende E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt, nicht ersichtlich, wie der Nachweis zu führen sein soll. In diesen Fällen dürfte es ausgeschlossen sein, ein Sendeprotokoll zu erstellen.
Zudem sollte klargestellt werden, ob handelsübliche Abkürzungen genutzt werden dürfen.
IDW: Mehr Rechtssicherheit für Bestimmung einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte
Unabhängig von den geplanten Änderungen im UStAE regt das IDW an, für mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte zu sorgen.
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