BFH-Urteil schont Liquidität der Bauunternehmen

In der Baubranche ist es üblich, dass der Kunde einen Sicherheitseinbehalt für eventuelle Baumängel zurückhält und diesen erst nach zwei oder fünf Jahren zurückzahlt. Für Bauunternehmer war das bislang eine teure Angelegenheit. Ein BFH-Urteil sorgt jetzt für Erleichterung.

Teuer war der Zurückbehalt für Unternehmen deswegen, weil sie die Umsatzsteuer dafür ans Finanzamt vorfinanzieren mussten. Die Begründung dafür lautete: Ein Sicherheitseinbehalt stellt keine Entgeltsminderung dar. Deshalb konnten die Finanzämter die volle Umsatzsteuer aus der Schlussrechnung kasssieren. Die Betonung bei dieser Regelung liegt jedoch auf dem Wörtchen „war“.

Doch die Richter des Bundesfinanzhofs stuften das Entgelt für eine Leistung nun als uneinbringlich ein, wenn der Bauunternehmer das Entgelt über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmen kann (BFH, Urteil v. 24.10,2013, Az. V R 31/12; veröffentlicht am 5.2.2014). Folge: Die Umsatzsteuer auf den Sicherheitseinbehalt darf nach § 17 UStG berichtigt werden und wird erst fällig, wenn der der Kunde den Sicherheitseinbehalt überweist.

Beispiel: Ein Bauunternehmer stellt eine Schlussrechnung über 50.000 Euro zzgl. 9.500 Euro Umsatzsteuer aus. Der Kunde behält 10% Sicherheitseinbehalt ein, also 5.950 Euro. Dieser Sicherheitseinbehalt ist erst nach fünf Jahren zurückzuzahlen.

 

Bisherige Rechtslage

Rechtslage durch BFH-Urteil v. 24.10.2013

Umsatzsteuer aus Schlussrechnung

9.500 Euro

9.500 Euro

Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit

0 Euro

-950 Euro

Ans Finanzamt zu überweisen

9.500 Euro

8.550 Euro

 

Urteil hat keine Signalwirkung auf Bilanzierung

Die umsatzsteuerliche Beurteilung hat keine Signalwirkung auf die Bilanzierung der Forderung auf den Sicherheitseinbehalt. Der Bauunternehmer kann nur Gewinn mindernde  Einzelwertberichtigungen vornehmen, wenn feststeht, dass ein Sicherheitseinbehalt nicht mehr zurückbezahlt wird (z.B. nach Einigung, Vergleich). Auch eine Pauschalwertberichtigung ist denkbar, wenn der Bauunternehmer aus Erfahrungen der Vergangenheit den durchschnittlichen Forderungsausfall bezüglich der Sicherheitseinbehalte nachweisen kann.

Schlagworte zum Thema:  Bauwirtschaft, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer