BFH-Kommentierung: Bewirtung von Busfahrern voll abzugsfähig

Aufwendungen für die Bewirtung von Busfahrern können voll abzugsfähig sein, so urteilte der BFH im Fall eines Raststättenbetreibers.

Der BFH (Urteil v. 26.4.2018, X R 24/17) hat die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern unter Umständen vom Abzugsverbot ausgenommen sein können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Bewirtung als Gegenleistung für die Zuführung von potenziellen Kunden erfolgt.

Praxis-Hinweis: Bewirtungskosten zu 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig

Die Entscheidung ist für den Kläger hier positiv, da er die getätigten Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend machen kann. Gleichwohl sollte man sich hüten, die Entscheidung vorschnell auf andere Sachverhalte zu übertragen. So stellt der BFH klar, dass es zwingend eines Austauschverhältnisses aus betrieblicher Veranlassung bedurfte, dies hat der BFH hier bejaht. Ob dies indes zwingend war, soll dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall sollte man aber den Hinweis des BFH auf die Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Schmiergeldern und Bestechungsgeldern ernst nehmen. Zwar hat der BFH dies hier verneint, es sind jedoch schnell Sachverhalte denkbar, in denen die Regelungen zur Angestelltenbestechung Anwendung finden. Insofern kann nur eine genaue Prüfung der Rechtslage durch einen Fachmann angeraten werden, wenn die Gewährung von Vorteilen an Dritte angedacht ist.

Finanzverwaltung ließ den 70 %-igen Betriebsausgabenabzug zu

Der Kläger betrieb im Streitjahr 2003 verschiedene Raststätten an Autobahnen. Busfahrer, die mit potenziellen Kunden an den Raststätten hielten, wurden vom Kläger bewirtet, ohne dass sie hierfür zu zahlen hatten. Die Aufwendungen für diese Bewirtung machte er in vollem Umfang steuerlich geltend. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung die Auffassung, die Bewirtungsaufwendungen seien anteilig im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als nicht abzugsfähige Bewirtungskosten anzusehen. Gegen die geänderten Steuerbescheide wandte sich der Kläger. Einspruchs- und Klageverfahren blieben indes erfolgslos, sodass Revision zum BFH angezeigt war.

Abzugsverbot gilt nicht bei Leistungsaustausch

Der BFH sah die Revision als begründet an. Die Bewirtungsaufwendungen können damit in voller Höhe berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt nämlich nicht, wenn die Bewirtung im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt. Hier hatten die Busfahrer die Bewirtung als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie den Raststätten des Klägers potenzielle Kunden zuführten. Hierbei steht es dem Abzug nicht entgegen, dass für die Busfahrer keine Verpflichtung bestand, gewisse Raststätten anzufahren.


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