BFH-Kommentierung: Betriebsausgabenabzug bei Golfturnier

Der Abzug von Betriebsausgaben kommt bei der Veranstaltung eines Golfturniers nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Durch eine Pressemitteilung vom 24.2.2016 hat der BFH auf zwei Urteile hingewiesen, in denen sich verschiedene Senate des BFH mit der Frage auseinander zu setzen hatten, wann die Kosten für die Veranstaltung eines Golfturniers als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Im Einzelnen handelt es sich um die Entscheidungen des I. Senats vom 14.10.2015, I R 74/13 und des IV. Senats vom 16.12.2015, IV R 24/13. Beide Urteile wurden am 24.2.2016 auf der Homepage des BFH veröffentlicht. Die Aussagen dieser Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Abziehbare und nicht abziehbare Betriebsausgaben sind im Einkommensteuergesetz geregelt

Grundsätzlich sind durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen von den Betriebseinnahmen abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Allerdings kennt das EStG von diesem Grundsatz verschiedene Ausnahmen. Diese finden sich insbesondere in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 13 EStG, da die dort aufgeführten Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen. Für die hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalte war dabei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG die entscheidende Bestimmung. Hiernach sind solche Betriebsausgaben nicht abzugsfähig, die Aufwendungen

  • für Jagd oder Fischerei,
  • für Segeljachten oder Motorjachten sowie
  • für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen darstellen.

Dies wird allgemein unter dem Stichwort der Repräsentationsaufwendungen zusammengefasst. Zu klären war dabei, ob auch Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers als solche Aufwendungen anzusehen sind.

Entscheidung des IV. Senats zu öffentlicher Abendveranstaltung nach Golfturnier: Kein Betriebsausgabenabzug

Im Fall, den der IV. Senat zu entscheiden hatte, führte eine OHG, die ein Versicherungsbüro betreibt, ein Golfturnier durch. Das Golfturnier diente dabei auch der Finanzierung einer jährlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltung. Bei dieser Veranstaltung wurden dann Spenden für kranke Kinder gesammelt. Im Anschluss an das Golfturnier fand dabei eine Abendveranstaltung statt, die von den Teilnehmern des Golfturniers, aber auch Dritten besucht wurde. Die Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Golfturniers standen, wurden dabei durch die Finanzverwaltung nicht als abzugsfähig anerkannt.

 

Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Auch der BFH kam zu dieser Ansicht, da es sich um nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5  Satz 1 Nr. 4 EStG gehandelt habe. Offen gelassen wurde hierbei, ob die Veranstaltung des Golfturniers überhaupt im Zusammenhang mit dem Betrieb der Klägerin stand. In jedem Fall sei nämlich der typische Hauptzweck der Veranstaltung im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der Beteiligten zu sehen und dies führe in jedem Fall zu einem Ausschluss der Abzugsfähigkeit. Gleiches gelte für die Abendveranstaltung. Damit sei auch kein Sponsoring gegeben. Ob dies bei einem Golfturnier überhaupt zulässig sei, ließ der IV. Senat dahingestellt.

Entscheidung des I. Senats: Keine Repräsentationsausgaben, sondern Betriebsausgaben in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit

Auf den ersten Blick Weise kam der I. Senat des BFH erstaunlicherweise zu einer Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben für die Veranstaltung eines Golfturniers. In diesem Fall war die Klägerin eine GmbH, die eine Brauerei betreibt. Diese schloss mit den Betreibern von Golfplätzen Verträge über die Lieferung von Bier ab und verpflichtete sich darüber hinaus zur Durchführung von Golfturnieren. Diese wurden durch die Vereine organisiert. Teilnehmer waren die Vereinsmitglieder und Dritte. Auch hier erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht die Betriebsausgaben nicht an.

Anders der BFH. Der Senat kam zu der Ansicht, dass hier keine Repräsentationsausgaben erfolgt seien, sondern die Betriebsausgaben in einem direkten Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin standen. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sei insbesondere dahingehend einschränkend auszulegen, dass diese Bestimmung nur für solche Aufwendungen gelte, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch die Aufwendungen begünstigten Geschäftsfreunde oder Steuerpflichtigen bzw. Gesellschafter der Steuerpflichtigen habe. All dies sei nicht erfüllt. Die Durchführung der Turniere habe allein Werbezwecken und der Kundenbindung gedient. 

 

Praxis-Hinweis: Im Vorfeld eines „Golfturniers“ beraten lassen

Auf den ersten Blick überraschen die Entscheidungen, da sie scheinbar im Widerspruch stehen. Beschäftigt man sich indes näher mit den Ausführungen, liegen sie durchaus auf einer Linie. Dabei muss man die Entscheidung des I. Senats als den Ausnahmefall ansehen, weil dort der reine Werbezweck der Durchführung des Golfturniers im Vordergrund stand, sodass ausnahmsweise einmal der Betriebsausgabenabzug zulässig war.

Den „Normalfall“ betrifft hingegen das Urteil des IV. Senat. Demnach stellen die Aufwendungen regelmäßig zwar Betriebsausgaben dar, diese sind aber nicht abzugsfähig. Für Steuerpflichtige, die sich mit dem Gedanken tragen, ein Golfturnier durchzuführen kann dies nur bedeuten: Bereits vor der Durchführung einer solchen Veranstaltung ist genau prüfen, ob die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs gegeben ist, wenn dieser denn gewollt ist und nicht andere Beweggründe im Vordergrund stehen. Ohne eine fachmännische Beratung und Begleitung der Planungen erscheint dies schwerlich möglich.

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Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben, Betriebsveranstaltung