Wein zählt nicht als Aufmerksamkeit
Essen und Trinken: Eigentlich ist das Privatsache, findet das Finanzamt. Dass ein neuer Kunde besser bei einem Restaurant-Besuch vom Konzept überzeugt wird oder dass manche Geschäftsbeziehung mit einer leckeren Bewirtung aufgefrischt werden kann, sieht aber auch das Finanzamt ein. Aus diesem Grund können Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass zu 70 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Es gelten strikte Vorschriften für die Absetzung von Bewirtungskosten
Allerdings müssen Sie dafür strenge Formvorschriften einhalten, die im Einkommensteuergesetz festgelegt sind. Dort heißt es wörtlich: „Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.“ Als Gastgeber benötigen Sie einen maschinell erstellten und registrierten Rechnungsbeleg einer Registrierkasse. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben.
Bewirtung vs. Aufmerksamkeit
Aber Bewirtung ist nicht gleich Bewirtung: Wenn Sie beispielsweise bei einer Besprechung in der Firma Gebäck und Getränke anbieten, ist das steuerlich betrachtet eine Aufmerksamkeit. Und die Kosten dafür lassen sich zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehen.
Bislang galt: Es kommt nicht so sehr auf die Höhe der Ausgaben für die Aufmerksamkeit an, sondern vor allem darauf, ob es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Dazu zählen beispielsweise warme und kalte Getränke sowie Gebäck, Kuchen oder belegte Brötchen. Auch ein Glas Sekt, mit dem die Geschäftspartner auf einen erfolgreichen Geschäftsabschluss anstoßen, stufte die Finanzverwaltung bisher als Aufmerksamkeit an.
FG Münster sieht in alkoholischen Getränken keine Aufmerksamkeit
Das Finanzgericht Münster hat nun einen anderen, alkoholfreien Weg eingeschlagen. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater bei Besprechungen mit Mandanten Wein angeboten und getrunken. Die Kosten für die Kiste Wein hatte er als Betriebsausgaben abgesetzt und die Vorsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung abgezogen. Angaben für Bewirtungsaufwendungen hatte der Steuerberater nicht gemacht. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt sowohl den Betriebsausgaben- als auch den Vorsteuerabzug. Auch das Finanzgericht Münster erklärte in seinem Urteil, dass das Anbieten von Wein und anderen alkoholischen Getränken außerhalb dessen liegt, was gewöhnlich bei einer geschäftlichen Besprechung erwartet werden könne (Az. 14 K 2477/12). Damit sei der Rahmen der Üblichkeit überschritten. Daraus folge, dass für die Kiste Wein die Bewirtungskostenvorschriften beachtet werden müssten – wenn die Auslagen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollten. Der Steuerberater hätte also Aufzeichnungen über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtungen und Höhe der Aufwendungen führen müssen. Zudem hätten diese Aufzeichnungen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben festgehalten werden müssen.
Das Finanzgericht Münster vertritt damit eine andere Auffassung als bisher in der Finanzverwaltung üblich. Bis dato lag nach Auffassung der Behörden keine Bewirtung vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gewährt wurden – alkoholische Getränke wurden dabei nicht zwingend ausgeschlossen.
Praxis-Tipp: Aufzeichnungsvorschriften beim Servieren von alkoholischen Getränken beachten
Ob sich diese Sichtweise in der allgemeinen Handhabung der Finanzverwaltung durchsetzt, ist noch offen. Sicherheitshalber sollten Sie beim Servieren von alkoholischen Getränken alle Aufzeichnungsvorschriften für eine Bewirtung einhalten.
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