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Bewirtungskosten: Welche Kosten zu 100 % abgezogen werde ... / 7.2 Vorsicht bei alkoholischen Getränken

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Hinweis: Das Finanzgericht Münster beurteilt das Ausschenken von Wein bei einer Besprechung im Büro des Unternehmers nicht als bloße Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtungsaufwand.[1] Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt eine Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Diese Formulierung ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht so zu verstehen, dass eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG stets ausscheidet, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.

Ergebnis: Die Richter des Finanzgerichts Münster haben entschieden, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers

  • nur Aufwendungen wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben (Aufmerksamkeiten) verbucht werden dürfen,
  • das Ausschenken von Wein und anderen alkoholischen Getränken (unabhängig vom Preis) nicht zu den Aufmerksamkeiten gehört. Es sind dann die Grundsätze zu beachten, die für Bewirtungsaufwendungen gelten.

Die Kosten für den Wein, der anlässlich einer Besprechung in einem Büro des Unternehmers getrunken wird, darf der Unternehmer nur zu 70 % als Betriebsausgaben geltend machen. Damit 70 % der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern dürfen, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren.[2] Zudem müssen die Kosten für den Wein getrennt von den übrigen Betriebsausgaben gebucht werden.[3]

 
Praxis-Tipp

Vorsichtsprinzip bei Aufzeichnungspflichten

Die Diffe...

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