Tz. 135
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Die Regeln zu immateriellen Vermögenswerten wurden, von Änderungen in der Darstellung abgesehen, im Grundsatz aus IAS 38 übernommen. Eine wesentliche Erleichterung im Bereich der immateriellen Vermögenswerte besteht bei der Behandlung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten. IAS 38.57 sieht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine verpflichtende Aktivierung von Entwicklungskosten vor. Abweichend davon schreibt IFRS für KMU 18.14 vor, dass Forschungs- und Entwicklungskosten als Aufwand zu erfassen sind. Die umfangreichen Dokumentationspflichten, die mit einer Aktivierung von Entwicklungskosten verbunden wären, entfallen.
Tz. 136
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Immaterielle Vermögenswerte sind nach dem Anschaffungskostenmodell zu bewerten. Die Neubewertungsmethode ist für immaterielle Vermögenswerte – abweichend von IAS 38 – nicht vorgesehen.
Tz. 137
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Der Begriff des immateriellen Vermögenswertes mit unbegrenzter Nutzungsdauer wurde nicht in den IFRS für KMU eingeführt. Es ist gem. IFRS für KMU 18.19 davon auszugehen, dass die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes begrenzt ist (Fiktion).
Tz. 138
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Immaterielle Vermögenswerte sind planmäßig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Sofern die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist diese gem. IFRS für KMU (2015) 18.20 auf Basis der bestmöglichen Schätzung des Managements zu bestimmen, sollte dabei jedoch zehn Jahre nicht übersteigen. Der Restwert am Ende der Nutzungsdauer ist entsprechend IFRS für KMU 18.23 mit null anzunehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn ein Dritter sich dazu verpflichtet hat, den Vermögenswert zu erwerben und/oder ein aktiver Markt für den Vermögenswert existiert. Analog zu den Sachanlagen gilt, dass die Abschreibungsmethode, die Nutzungsdauer und der Restwert nur dann zu überprüfen sind, wenn Anzeichen für eine Veränderung vorliegen (Indikatoransatz; vgl. IFRS für KMU (2015) 18.20–24; vgl. Tz 153).
Tz. 139
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes, der aus Verträgen oder Rechten resultiert, darf die Laufzeit dieser Verträge/Rechte nicht überschreiten. Sie kann jedoch kürzer sein. Dies ist abhängig von der erwarteten Nutzungsdauer.
Tz. 140
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Wertminderungstests sind durchzuführen, wenn Anzeichen auf eine Wertminderung hindeuten. An jedem Bilanzstichtag ist daher zu überprüfen, ob eine Indikation für eine Wertminderung gegeben ist (Indikatoransatz).
Tz. 141
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Die Vorschriften stellen im Vergleich zu den herkömmlichen IFRS eine wesentliche Erleichterung dar. Die Aktivierung von Entwicklungskosten hätte bei Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu einem erheblichen Mehraufwand geführt, der durch die erfolgswirksame Erfassung sämtlicher Aufwendungen in diesem Bereich nun entfällt. Auch die Einführung der Fiktion, dass alle immateriellen Vermögenswerte eine bestimmbare Nutzungsdauer aufweisen, führt zu einer deutlichen Entlastung der Unternehmen. Aufwendige jährliche Wertminderungstests entfallen. Der IASB hat an dieser Stelle bewiesen, dass Kosten-Nutzen-Erwägungen tatsächlich im Vordergrund standen.