Tz. 98

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Des Weiteren empfiehlt es sich, Mittelabflüsse aus der Einbringung von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten durch das Trägerunternehmen in einen Pensionsfonds oder dergleichen, die zu Planvermögen im Sinne von IAS 19.54 führen, sowie die Mittelzuflüsse aus späteren Zahlungen des Pensionsfonds unter den Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit auszuweisen (vgl. IDW RS HFA 2.47). Dies lässt sich insbesondere damit begründen, dass diese Mittelabflüsse durch die Arbeitsleistung der Beschäftigten bedingt sind, die wiederum primär mit den erlöswirksamen Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang stehen.

 

Tz. 99

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Nach DRS 21.45 sind Auszahlungen für den Erwerb oder die Herstellung von Deckungsvermögen dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen.

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