Tz. 31

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

(einstweilen frei)

 

Tz. 32

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Die Möglichkeit zur Zeitwertbilanzierung besteht erst im Rahmen der Folgebilanzierung. IAS 40.5 und IFRS 13.9 definieren den beizulegenden Zeitwert als den Preis, der bei Verkauf eines Vermögenswerts oder bei Übertragung einer Schuld im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag erzielt werden würde. Damit wird zum einen ein marktbasiertes Bewertungskonzept anstelle eines unternehmensbezogenen Bewertungskonzepts favorisiert (IFRS 13.2 und IFRS 13.11) und zum anderen von einem Abgangspreis ausgegangen, der für einen Vermögenswert erhalten oder eine Schuld bezahlt wird. Die Frage nach der Verwendung eines Vermögenswerts oder einer Schuld nach dem Bewertungsstichtag iSv. Behalten oder Aufgeben wird deshalb irrelevant (IFRS 13.3).

 

Tz. 32a

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Für die unterstellte Transaktion ist der Hauptmarkt oder – bei dessen Abwesenheit – der vorteilhafteste Markt bedeutsam (IFRS 13.16). Der Hauptmarkt hat den größten Umschlag oder das größte Aktivitätsniveau für den Vermögenswert oder die Schuld (IFRS 13.Appendix A) und ist insofern grundsätzlich aus Sicht der zu bewertenden Posten zu bestimmen. Da nicht alle Unternehmen denselben Zugang zum Hauptmarkt aufweisen, dieser Zugang aber verlangt wird, kann es jedoch für verschiedene Unternehmen selbst bei identischen Gütern verschiedene Hauptmärkte geben (IFRS 13.19). Auf dem vorteilhaftesten Markt wird der unter Berücksichtigung von Transport- und Transaktionskosten maximale Erlös erzielt (IFRS 13.BC54). Eine erschöpfende Suche nach beiden Märkten wird nicht verlangt. Das Unternehmen soll vielmehr alle Informationen berücksichtigen, die vernünftigerweise zugänglich sind. Bis zum offenkundigen Beweis des Gegenteils darf angenommen werden, dass der üblicherweise benutzte Markt relevant ist (IFRS 13.17).

 

Tz. 32b

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Während Transaktionskosten kein Bestandteil des beizulegenden Zeitwerts sind (IFRS 13.25), kann dies bei Transportkosten der Fall sein. Falls der Standort eine Eigenschaft des Vermögenswertes darstellt, ist der Marktpreis um die Transportkosten zu vermindern (IFRS 13.11(a) und IFRS 13.26).

 

Tz. 32c

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Bei den Marktteilnehmern wird von sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ausgegangen (IFRS 13.BC56 sowie IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13, Tz. 31), mithin denjenigen Kategorien, die auch die frühere (dh. vor Einführung des IFRS 13 in den IAS 40.36–39 zu findende) Definition des beizulegenden Zeitwerts prägten.

 

Tz. 32d

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind – wie alle Vermögenswerte, für die IFRS 13 anzuwenden ist, – nach dem Konzept der Erzielung des "höchsten und besten Nutzens" (highest and best use) zu bewerten, wobei der größtmögliche Nutzen im Unternehmen selbst oder durch Verkauf an einen Marktteilnehmer hergestellt werden kann (IFRS 13.27) und seine Erzielung derzeit nicht beabsichtigt sein muss (IFRS 13.29). Jedoch zählt die widerlegbare Vermutung, dass die gegenwärtige Nutzung der größtmöglichen Nutzenstiftung entspricht (IFRS 13.29).

 

Tz. 32e

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Die größte Nutzenstiftung kann – stets aus Markt- statt aus Unternehmenssicht betrachtet – durch eine isolierte Nutzung des Vermögenswerts oder durch eine Nutzung im Verbund mit anderen Vermögenswerten oder mit anderen Vermögenswerten und Schulden erzielt werden (IFRS 13.31). Die Bewertung setzt dabei an der Bewertungseinheit gemäß IAS 40 an, auch wenn eine Bewertung im Gruppenverbund erfolgt (IFRS 13.32). Zur Anwendung der komplexen, Freiräume für das Management schaffenden Überlegungen (vgl. Schildbach, ZfbF 2012, S. 527–532; Schildbach, IRZ 2011, S. 75–77; Schildbach, DStR 2010, S. 72f.) wird auf IFRS 13.B3 im Anhang B ("Application Guidance") verwiesen (IFRS 13.33). Weitere Ausführungen hierzu finden sich in IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13, Tz. 114–121.

 

Tz. 32f

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Die Bewertungsmethoden zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts sollen die Verwendung von relevanten beobachtbaren Einsatzgrößen maximieren und die Verwendung von nicht beobachtbaren Einflussgrößen minimieren (IFRS 13.67). Zur Unterstützung von Widerspruchsfreiheit und Vergleichbarkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert schafft IFRS 13 eine Hierarchie von Einsatzgrößen durch deren Zuweisung zu drei Ebenen. In ihr stehen notierte und unangepasste Preise aus aktiven Märkten für identische Güter auf der höchsten Ebene (sie haben Einsatzgrößen der Ebene 1) und nicht beobachtbare Einsatzgrößen auf der niedrigsten Ebene (sie haben Einsatzgrößen der Ebene 3) (IFRS 13.72). Dazwischen stehen direkt oder indirekt beobachtbare Preise, die nicht die Eigenschaften von Ebene 1 aufweisen, weil sie zB aus inaktiven Märkten stammen oder sich auf ähnliche statt identische Güter beziehen (IFRS 13.82). Eine Einsatzgröße der Ebene 2 ist zB ein aus Transaktionen gewonnener Qua...

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