Tz. 77

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Bei der Abgrenzung nahestehender Unternehmen und Personen bezieht sich der deutsche Gesetzgeber – in Übereinstimmung mit Artikel 43 Abs. 1 Nr. 7b der Bilanzrichtlinie idF. der Abänderungsrichtlinie – auf das Begriffsverständnis der mit der IAS-Verordnung 1606/2002 übernommenen IFRS. Insofern wird die begriffliche Abgrenzung des IAS 24 als Auslegungshilfe für den im deutschen Handelsrecht nicht definierten Begriff herangezogen. Diese Vorgehensweise wird auch durch das ARUG II bestätigt, worin hinsichtlich des Begriffs der nahestehenden Unternehmen und Personen in § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG auf die jeweils in der EU geltende Fassung des IAS 24 referenziert wird.

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