Tz. 1

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

IAS 27 wurde erstmals im Jahr 1989 vom IASB als IAS 27 Consolidated Financial Statements and Accounting for Investments in Subsidiaries (1989) veröffentlicht. Bis zum Jahr 2011 enthielt der Standard die Vorschriften zur Konzernrechnungslegung nach IFRS.

 

Tz. 2

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Der Standard wurde im Mai 2011 als Teil des Projekts Consolidation vom IASB wesentlich geändert. Mit den zeitgleich veröffentlichten IFRS 10 Consolidated Financial Statements, IFRS 11 Joint Arrangements, IFRS 12 Disclosure of Interests in Other Entities sowie der ergänzten Fassung von IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures wurde die Bilanzierung von Beteiligungen (interests) an anderen Unternehmen grundlegend überarbeitet und neu geordnet. Der Begriff interest ist dabei weiter gefasst als der bisher in IAS 27 (rev. 2008) verwandte Begriff investment, was vor allem auf die mit den neuen Standards überarbeitete Berücksichtigung von sog. strukturierten Einheiten im Konzernabschluss zurückzuführen ist (ausführlich zum Begriff interest vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 26a ff.).

 

Tz. 3

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Die Regelungen zur Beherrschung sowie zur Erstellung von Konzernabschlüssen wurden mit der Veröffentlichung der neuen Standards vom bisherigen IAS 27 in IFRS 10 umgegliedert und überarbeitet. Als Ergebnis enthält IAS 27 seit dem Jahr 2011 nur noch die Regelungen zur Bilanzierung der genannten Investments in gesonderten (Einzel-)Abschlüssen iSd. IFRS. Diese Änderung wurde auch im Titel des Standards nachvollzogen: Der bisherige Titel IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements (amend. 2008) wurde verkürzt zu IAS 27 Separate Financial Statements (rev. 2011).

 

Tz. 4

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Zudem wurden Regelungen aus IAS 28 Investments in Associates (amend. 2008) und IAS 31 Interests in Joint Ventures (amend. 2008), die die Bilanzierung im Einzelabschluss betreffen, in IAS 27 umgegliedert bzw. mit den bereits enthaltenen Regelungen zusammengefasst. Angesichts des Umfangs der umgegliederten Regelungen hat der IASB beschlossen, die Paragrafen in IAS 27 neu zu nummerieren (IAS 27.BC4). Ebenso wurden die Definitionen in IAS 27 an die neuen Vorschriften in IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 sowie IAS 28 angepasst.

 

Tz. 4a

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Im Oktober 2012 hat der IASB mit dem Standard Investment Entities (Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27) Änderungen an den genannten Standards veröffentlicht. Investmentgesellschaften werden als eigenständige Unternehmensform seitens des IASB definiert, die verpflichtet sind, Beteiligungen im weiten Sinne (investments) in bestimmte Tochterunternehmen in ihrem Abschluss zum beizulegenden Zeitwert gem. IFRS 9 zu bewerten, anstatt diese basierend auf dem Beherrschungskonzept voll zu konsolidieren. Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gilt für die Gesellschaften auch in einem gesonderten (Einzel-)Abschluss nach IFRS. Zugleich hat der IASB die Angabepflichten in IFRS 12 und IAS 27 ergänzt und festgestellt, dass Investmentgesellschaften, die lediglich einen (Einzel-)Abschluss nach IFRs erstellen, die in IFRS 12 geforderten Informationen in diesem (Einzel-)Abschluss anzugeben haben.

 

Tz. 4b

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Im August 2014 hat der IASB mit dem Standard Equity Method in Separate Financial Statements (Amendments to IAS 27) die im Jahr 2003 für den gesonderten (Einzel-)Abschluss eines Investors gestrichene Equity-Methode als Bilanzierungsoption für Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen im gesonderten (Einzel-)Abschluss wieder zugelassen. Die Equity-Methode wurde im Jahr 2003 für den gesonderten (Einzel-)Abschluss mit der Begründung gestrichen, dass diese Informationen bereits im Konzernabschluss des Investors enthalten sind und nicht zusätzlich im gesonderten (Einzel-)Abschluss enthalten sein müssten.

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