Tz. 184

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Nach Verabschiedung des Standards folgten verschiedene Diskussionen, die zT noch nicht abgeschlossen sind. Am 11. September 2014 veröffentlichte der IASB den Änderungsstandard "Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen (Änderungen an IFRS 10 und IAS 28)". Die Änderungen sollten den bestehenden Konflikt zwischen IAS 28 und IFRS 10 beseitigen. Während nach IAS 28.28ff. Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen dem berichtenden Unternehmen und seinen assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen im Abschluss der berichtenden Einheit nur entsprechend den Fremdanteilen an den Beteiligungsunternehmen zu erfassen sind, fordert IFRS 10.25 bei Verlust der Kontrolle über ein Tochterunternehmen eine vollständige Erfolgserfassung. Der Änderungsstandard hat klargestellt, dass bei Transaktionen mit einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen das Ausmaß der Erfolgserfassung davon abhängt, ob die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb iSv. IFRS 3 darstellen oder nicht. Sofern ein Geschäftsbetrieb vorliegt, sollte eine vollständige Erfolgserfassung vorgenommen werden. Der Erfolg aus dem Verkauf an bzw. die Einbringung in assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen von Vermögenswerten, die keinen Geschäftsbetrieb iSv. IFRS 3 darstellen, sollte hingegen nur entsprechend den Anteilen nicht nahestehender dritter Investoren erfasst werden (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Komm., 17. Aufl., § 34, Tz. 51).

 

Tz. 185

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Aufgrund der Tatsache, dass die angedachten Änderungen ungewollt im Widerspruch zu IAS 28.32(b) standen, hat man schließlich entschieden, den Sachverhalt im Rahmen eines Forschungsprojekts zur Equity-Methode zu behandeln. Daher wurde der Anwendungszeitpunkt vom IASB im November 2015 auf unbestimmte Zeit verschoben. Das Forschungsprojekt zur Equity-Methode wurde ebenfalls bis auf weiteres aufgeschoben, da man zunächst die Ergebnisse des PIR von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 abwarten möchte (ausführlich vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 28, Tz. 241; Hayn, in: Beck IFRS‐Handbuch, 5. Aufl., § 37, Tz. 95–100).

 

Tz. 186

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Ferner hat das IFRIC im Juli 2016 vorgeschlagen, dass der IASB im Rahmen des PIR zu IFRS 10 und IFRS 11 die Bilanzierung von Transaktionen, die für eine Partei mit einem Kontrollverlust über die Unternehmung bzw. die Vermögenswerte und Schulden einhergehen, näher erörtern soll. Das IFRIC stellte fest, dass bei einem Übergang von einem Tochterunternehmen zu einer gemeinschaftlichen Vereinbarung gem. IFRS 10 eine Neubewertung der Vermögenswerte und Schulden vorzunehmen ist. Hingegen sieht IFRS 11.34f. vor, dass lediglich die Vermögenswerte und Schulden in Höhe des Anteils anderer Parteien neubewertet werden sollen. Insofern sei es Aufgabe des IASB diesen Konflikt näher zu beleuchten. Darüber hinaus sah das IFRIC auch Schnittmengen zu der bereits dem IASB bekannten und zuvor dargestellten Problematik in Hinblick auf IAS 28 und IFRS 10 (vgl. IFRIC (Hrsg.), Staff Paper 4 (July 2016), Tz. 1–4).

 

Tz. 187

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Am 16. September 2014 veröffentlichte der IASB den Standardentwurf ED/2014/4 "Bewertung börsennotierter Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10, IFRS 12, IAS 27, IAS 28 und IAS 36 sowie der erläuternden Beispiele für IFRS 13)". Der IASB betont, dass das Bilanzierungsobjekt in Bezug auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen die Beteiligung als Ganzes selbst ist. Der beizulegende Zeitwert solcher Beteiligungen ist bei einer Börsennotierung das Produkt aus dem Börsenpreis je Einheit und der Zahl der gehaltenen Finanzinstrumente. Konsequenterweise hat der IASB vorgeschlagen, die Bewertung einer börsennotierten zahlungsmittelgenerierenden Einheit zum beizulegenden Zeitwert an die Bewertung einer börsennotierten Beteiligung anzupassen. Aufgrund zahlreicher Hinweise im Rahmen des Konsultationsprozesses hat der IASB schließlich im Juli 2015 entschieden, dass weitere Forschungsaktivitäten erforderlich sind. Im Januar 2016 wurden die Ergebnisse dieser Aktivitäten evaluiert und die Entscheidung getroffen, dass das Projekt zunächst einmal nicht fortgeführt werden soll, obgleich die Ergebnisse aus dem Evaluierungsprozess im Rahmen des PIR zu IFRS 13 berücksichtigt werden sollten (IASB (Hrsg.), IASB Update January 2016, S. 4). Im Rahmen des PIR zu IFRS 13 hat der IASB festgehalten, dass eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Thematik nicht angedacht ist (vgl. IASB (Hrsg.), Post-implementation Review, S. 14).

 

Tz. 188

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Im Rahmen der Agenda Konsultation 2015 wurde die steigende Zahl von sog. risk sharing agreements (bspw. in der pharmazeutischen Ind...

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