Tz. 97

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Folgende ergänzende Angaben zum grundsätzlichen Vorgehen sind zu machen:

  • Vorgehen zur Ermittlung von Umsatzerlösen, Capex und Opex, insb. der Zähler-Werte;
  • Vorgehen der Ermittlung, wenn Umsatzerlöse bzw. Capex mehreren Wirtschaftstätigkeiten zuzurechnen sind;
  • Umsatzerlöse und Capex: Verweis auf entsprechende Abschlussposten;
  • bei Durchbrechung der Stetigkeit: Begründung, wieso die Durchbrechung zu einer Verbesserung der Verlässlichkeit und Relevanz der Angaben führt; ferner sind Angaben für die Vorperioden entsprechend rückwirkend anzupassen;
  • wesentliche Änderungen von in Vorperioden berichteten Capex-Plänen:

    • wesentliche Änderungen und deren Gründe,
    • Auswirkungen der Änderungen auf die Wahrscheinlichkeit, dass die jeweilige Wirtschaftstätigkeit Taxonomie-konform wird sowie auf den Zeitpunkt der erstmaligen Taxonomie-Konformität,
    • rückwirkende Anpassungen der Capex- und Opex-Angaben in den Vorperioden.

Die Vorgaben zur Durchbrechung der Stetigkeit sind uE entsprechend DRS 20.26 und IDW RS HFA 38 auszulegen.

 

Tz. 98

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Folgende ergänzende Angaben zur Übereinstimmung mit der Taxonomie-Verordnung sind zu machen:

  • Beschreibung der Taxonomie-fähigen und der Taxonomie-konformen Tätigkeiten, bezugnehmend auf die technischen Evaluierungskriterien zur Konkretisierung der in der Taxonomie-VO genannten EU-Umweltziele;
  • Erläuterung des Vorgehens zur Analyse des wesentlichen Beitrags zu einem der sechs EU-Umweltziele, zur nicht erheblichen Beeinträchtigung der Erreichung der fünf weiteren EU-Umweltziele sowie des Mindestschutzes für Arbeitssicherheit und Menschenrechte sowie der technischen Evaluierungskriterien;
  • Erläuterung, wie Doppelzählungen im Zähler (Umsatzerlöse, Capex, Opex) über mehrere Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden wurden.

Zusätzliche Angaben sind zu machen, wenn Wirtschaftsaktivitäten zu mehreren EU-Umweltzielen wesentlich beitragen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzählungen.

 

Tz. 99

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Sofern Vermögenswerte für unterschiedliche Wirtschaftstätigkeiten genutzt werden (zB wird eine Produktionshalle eines Automobilzulieferers für die Herstellung von Batterien und Reifen verwendet), sind Angaben zur Aufteilung der KPI-Werte auf die einzelnen Wirtschaftstätigkeiten zu machen.

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