Tz. 122

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Der Ausweis und die angabepflichtigen Informationen für Wertminderungen bzw. für Wertaufholungen vorangegangener Wertminderungen werden in IAS 36 abhängig von der Höhe der Wertminderung bzw. der Wertaufholung reglementiert. In IAS 36.126 sind der Ausweis und die angabepflichtigen Informationen für die während der Berichtsperiode erfassten Wertminderungen (Wertaufholungen) festgelegt. In IAS 36.130 werden der Ausweis und die angabepflichtigen Informationen für die Wertminderungen (Wertaufholungen) eines einzelnen Vermögenswerts einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwerts, oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit reglementiert, die für das Unternehmen wesentlich sind. In IAS 36.131 sind der Ausweis und die angabepflichtigen Informationen für die Summe der Wertminderungen (Wertaufholungen) geregelt, die während der Berichtsperiode erfasst wurden und für die nicht bereits Angaben gem. IAS 36.130 gemacht worden sind. Diese umfangreichen Ausweispflichten sind erforderlich, da diese Unternehmen bei der Abgrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, der entsprechenden Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. der gemeinsam genutzten Vermögenswerte sowie der Ermittlung des erzielbaren Betrags auf Basis des Nutzungswerts nicht unerhebliche Bilanzierungsspielräume besitzen (vgl. Pawelzik/Dörschell, in: IFRS-Handbuch, 5. Aufl., Kapitel VII, Tz. 2170; Pampel/Krolak, in: KPMG (Hrsg.), 2006, S. 200). IAS 36 schreibt für die Erfassung von Wertminderungsaufwendungen indes nicht einen Pflichtposten innerhalb der GuV bzw. dem erfolgswirksamen Teil der Gesamtergebnisrechnung vor. Demnach gelten hierbei die allgemeinen Grundsätze des IAS 1 (vgl. Erb/Eyck/Jonas/Thomas, in: Beck IFRS-Handbuch, § 27 Wertminderung und Wertaufholung, Tz. 150).

 

Tz. 123

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Gemäß IAS 36.126 sind im Abschluss für jede Gruppe von Vermögenswerten folgende Angaben zu machen:

(a) die Höhe der in der Gewinn- und Verlustrechnung während der Berichtsperiode erfassten Wertminderungsaufwendungen (Wertaufholungen) und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, in denen die Wertminderungsaufwendungen (Wertaufholungen) enthalten sind (IAS 36.126(a) u. (b));
(b) die Höhe der Wertminderungen (Wertaufholungen) bei neu bewerteten Vermögenswerten, die während der Berichtsperiode direkt im Eigenkapital erfasst worden sind (IAS 36.126(c) u. (d).
 

Tz. 124

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Unter einer Gruppe von Vermögenswerten ist gem. IAS 36.127 jede Zusammenfassung jener Vermögenswerte zu verstehen, die sich durch eine ähnliche Art und Verwendung im Unternehmen auszeichnen. Die in IAS 36.126 geforderten Informationen können gemeinsam mit den anderen Informationen für diese Gruppe von Vermögenswerten ausgewiesen werden (IAS 36.128). So können diese Informationen bspw. in die gem. IAS 16 geforderte Überleitungsrechnung des Buchwerts des Sachanlagevermögens einbezogen werden (IAS 36.128).

Wenn ein Unternehmen einen Segmentbericht nach IFRS 8 erstellt, hat es für jedes berichtspflichtige Segment zusätzlich die Höhe der Wertminderung (Wertaufholung) auszuweisen, die während der Berichtsperiode in der Gewinn- und Verlustrechnung oder direkt im Eigenkapital erfasst worden ist (IAS 36.129(a) u. (b)).

 

Tz. 125

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

(einstweilen frei)

 

Tz. 126

(einstweilen frei)

 

Tz. 126

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Wenn ein Wertminderungsaufwand, der für einen einzelnen Vermögenswert oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit während der Berichtsperiode erfasst oder rückgängig gemacht wurde, wesentlich ist, hat das Unternehmen zusätzlich die folgenden Angaben zu machen (IAS 36.130):

(a) die Umstände und Ereignisse, aufgrund derer der Wertminderungsaufwand erfasst oder rückgängig gemacht worden ist;
(b) die Höhe des erfassten oder rückgängig gemachten Wertminderungsaufwands;
(c)

für einen einzelnen Vermögenswert

  • die Art des Vermögenswerts und
  • ggf. das berichtspflichtige Segment, zu dem der Vermögenswert gehört, wenn das Unternehmen einen Segmentbericht gem. IFRS 8 vorlegt;
(d)

für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit

  • eine Beschreibung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit;
  • die Höhe des erfassten oder rückgängig gemachten Wertminderungsaufwands bei der Gruppe von Vermögenswerten und ggf. bei dem berichtspflichtigen Segment gem. IFRS 8;
  • sofern sich die Abgrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit geändert hat, hat das Unternehmen die gegenwärtige und die frühere Art der Zusammenfassung der Vermögenswerte und die Gründe für die Änderung anzugeben;
(e) ob der für den Vermögenswert (für die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag auf dessen (deren) beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten oder dessen (deren) Nutzungswert basiert;
(f) wenn der erzielbare Betrag auf dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten basiert, ist die Grundlage für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Verkaufskosten anzugeben (bspw. ob der beizulegende Zeitwert durch die Bezugnahme eines...

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