Tz. 139

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Planmäßige Abschreibungen an Abschlussstichtagen sind mitunter gem. IAS 16 "Sachanlagen" und IAS 38 "Immaterielle Vermögenswerte" zu ermitteln.

IAS 16.48 bestimmt, dass die Abschreibungen jeder Periode – somit auch einer Zwischenberichtsperiode – als Aufwand zu erfassen sind, sofern sie nicht den Buchwerten anderer Vermögenswerte zuzurechnen sind. Bei der Zwischenberichterstattung dürfen nach IAS 34.B24 nur Vermögenswerte abgeschrieben werden, die sich während der Berichtsperiode im Besitz des Unternehmens befanden. Abschreibungen auf Vermögenswerte, die erst in einer späteren Zwischenperiode des Geschäftsjahres angeschafft werden sollen, dürfen das Ergebnis der aktuellen Zwischenberichtsperiode nicht belasten (vgl. Alvarez, PiR 2006, S. 221).

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