Tz. 53

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

In einem verkürzten Abschluss ist über die Art und den Umfang von Posten, die Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Periodengewinne oder Cashflows beeinflussen, zu berichten, wenn sie aufgrund ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Häufigkeit ungewöhnlich sind (IAS 34.16A (c)).

 

Tz. 54

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Zu Beispielen für ungewöhnliche Sachverhalte vgl. Tz. 43a.

 

Tz. 55

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Falls einer der oben aufgeführten Sachverhalte in der Zwischenberichtsperiode auftritt, ist dieser nicht unmittelbar berichtspflichtig. Beispielsweise ist nicht jede außerplanmäßige Abschreibung im Zwischenbericht anzugeben. Berichtspflichtig wird ein solcher Geschäftsvorfall dann, wenn der Geschäftsvorfall die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in der Berichtsperiode wesentlich beeinflusst hat. In diesem Fall sind die Geschäftsvorfälle detailliert zu beschreiben bzw. zu erläutern und zu quantifizieren (vgl. Haenelt, 2009, S. 121f.). Zum Beispiel wären bei einer außerplanmäßigen Abschreibung aufgrund eines Wertminderungstests die Abschreibungsursache zu erläutern sowie der Abschreibungsbetrag zu quantifizieren. Im nächsten jährlichen Abschluss wären anschließend die ausführlichen Angabepflichten zur außerplanmäßigen Abschreibung aufgrund eines Wertminderungstests gem. IAS 36 zu beachten.

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