Tz. 107

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Als bonitätsbedingt wertgeminderter finanzieller Vermögenswert bezeichnet der IASB ein Finanzinstrument, bei dem ein oder mehrere Ereignisse mit adversen Auswirkungen auf dessen zukünftig erwartete Zahlungsströme eingetreten sind (vgl. IFRS 9 Appendix A). Als mögliche Nachweise für das Vorliegen einer bonitätsbedingten Wertminderung führt der IASB beispielhaft an:

  1. erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten bzw. eines zu Zahlungen Verpflichteten;
  2. Vertragsbrüche wie Zins- oder Tilgungsausfälle oder nicht fristgerechte Bedienungen;
  3. Zugeständnisse des Gläubigers an den Schuldner infolge der Zahlungsschwierigkeiten, die ansonsten nicht erfolgt wären (bspw. Moratorien oder ein teilweiser Schuldenerlass);
  4. ein wahrscheinlich werdender Konkurs des Schuldners oder ein vergleichbares und zu einer finanziellen Neuordnung führendes Ereignis;
  5. der Zusammenbruch eines aktiven Marktes für das betreffende Finanzinstrument infolge der Zahlungsschwierigkeiten des Emittenten; sowie
  6. der Erwerb oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit einem erheblichen Abschlag, der eingetretene bonitätsbedingte Wertminderungen widerspiegelt.

Die vorstehenden Sachverhalte stellen zum einen Beispiele und damit keine abschließende Aufzählung dar; zum anderen ist nicht erforderlich, ein einzelnes Ereignis eindeutig zu benennen, um den Nachweis führen zu können. Ein Zusammenspiel mehrerer Ereignisse, deren Auswirkungen zusammen zu der Wertminderung geführt haben, reicht als Begründung aus (vgl. IFRS 9 Appendix A).

 

Tz. 108

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Bereits bei Zugang resp. Ausreichung bonitätsgeminderte finanzielle Vermögenswerte stellen eine Untergruppe der vorstehend genannten Finanzinstrumente dar. Mit ihnen umschreibt der IASB den eher seltenen Fall, dass die Wertminderung nicht erst im Zeitablauf eintritt, sondern bereits zum Zeitpunkt seiner Einbuchung vorliegt (vgl. IFRS 9 Appendix A). Ursächlich für derartige Geschäfte sind va. Modifikationen, also Eingriffe in die Vertragsbedingungen eines Finanzinstruments, bei dem es zu Zahlungsstörungen kam und Gläubiger und Schuldner sich auf eine Umschuldung verständigt haben.

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