Tz. 32

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Der Finanzmittelfonds ist als Bruttogröße zu führen, dh., eine Saldierung von Zahlungsmitteln bzw. Zahlungsmitteläquivalenten mit kurzfristigen Verbindlichkeiten, wie dies bspw. nach HFA 1/1978 auch bei der Wahl der "Netto-flüssigen Mittel" als Finanzmittelfonds vorgesehen war, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Aber auch hier sieht IAS 7.8 eine Ausnahme vor. Danach gehört die Aufnahme und Rückzahlung von Bankverbindlichkeiten im Allgemeinen in den Bereich der Finanzierungstätigkeiten und deshalb nicht in den Finanzmittelfonds. Bestehen jedoch Kontokorrent-Verhältnisse und stellen solche Kontokorrent-Beziehungen einen integralen Bestandteil des cash management des jeweiligen Unternehmens/Konzerns dar, sind auch entsprechende Passivposten zwingend in den Finanzmittelfonds einzubeziehen. Ein Merkmal solcher Vereinbarungen sind häufige Schwankungen des Kontosaldos zwischen Soll- und Haben-Beständen (IAS 7.8). Auch in diesen Fällen sind Angaben über die Zusammensetzung des Fonds zu machen (IAS 7.46).

 

Tz. 32a

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

DRS 21.34 geht noch einen Schritt weiter und bestimmt, dass jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen sind.

 

Tz. 32b

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Eine derart weitgehende Anwendung von IAS 7.8 hat das IFRIC in seiner Agenda-Entscheidung "IAS 7 Statement of Cash Flows" – Classification of short-term loans and credit facilities (IFRIC Update June 2018, abrufbar unter: https://­www.ifrs.org/news-and-events/updates/ifric-updates/june-2018/) ausgeschlossen. Nur Kontokontokorrentkredite, die auf Anforderung rückzahlbar sind und einen integralen Bestandteil der Zahlungsmitteldisposition des Unternehmens bilden, werden in den Finanzmittelfonds einbezogen. Gegen ein Einbeziehen von kurzfristigen Darlehen und Verbindlichkeiten aus Kreditlinien in den Finanzmittelfonds spricht zumeist schon, dass ihr Kontensaldo nicht häufig zwischen Soll- und Haben-Beständen schwankt (vgl. IAS 7.8 letzter Satz).

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