Tz. 91

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

Nach dem Grundsatz von IAS 12.57führen temporary differences, die aus erfolgsneutralen Transaktionen oder Ereignissen resultieren, zur erfolgsneutralen Verrechnung latenter Steuern. Wegen der geringeren Häufigkeit dieser Fälle charakterisiert IAS 12.58 diese Fälle als Ausnahmen von der Grundregel, latente Steuern erfolgswirksam zu erfassen. Die in IAS 12.58 genannten zwei Falltypen sind:

1) latente Steuern aus Transaktionen, die direkt mit dem Eigenkapital verrechnet werden (IAS 12.61A–IAS 12.65);
2) latente Steuern, die aus Unternehmensakquisitionen (außer dem Erwerb von Tochterunternehmen durch Investmentgesellschaften iSv. IFRS 10, die zum ­beizulegenden Zeitwert durch die GuV zu bewerten sind) resultieren (IAS 12.66­IAS 12.68).
 

Tz. 92

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

 
Praxis-Beispiel

Ad 1):

Latente Steuern aus erfolgsneutralen Neubewertungen und sonstigen Transaktionen, deren Gegenbuchung direkt im Eigenkapital erfolgt, sind ebenfalls direkt zugunsten oder zulasten des Eigenkapitals zu buchen.

In IAS 12.62 und IAS 12.62A werden einige Beispiele für derartige erfolgsneutrale Umbewertungen genannt (vgl. zur erfolgsneutralen Verrechnung latenter Steuern auch Heurung/Kurtz, BB 2000, S. 1777):

  • Neubewertungen des Sachanlagevermögens gem. IAS 16.29;
  • Änderungen im Vortrag der Gewinnrücklagen infolge von schwerwiegenden Bilanzierungsfehlern oder der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gem. IAS 8;
  • Wechselkursveränderungen bei Anwendung der Stichtagskursmethode gem. IAS 21.30;
  • Einstellung eines Agios bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen in die Kapitalrücklage gem. IAS 32.23.

Über die in IAS 12.62 und IAS 12.62A angeführten Beispiele hinausgehend kommt eine erfolgsneutrale Verrechnung latenter Steuern weiterhin in folgenden Fällen in Betracht:

  • Anwendung von Indexierungsverfahren im Rahmen der Hochinflationsbilanzierung gem. IAS 29. In IAS 12, Illustrative Beispiele, Tz. A18 ist die Hochinflationsbilanzierung als ein Beispiel aufgeführt, das zu taxable temporary differences führt. Das folgende Beispiel soll die Auswirkungen von Hyperinflation auf latente Steuern veranschaulichen: Ein Unternehmen, das in der Währung einer hyperinflationären Wirtschaft berichtet, habe im Jahre 20X7 Vermögenswerte iHv. 200 GE, der Steuerwert dieser Vermögenswerte betrage aber nur 120 GE. Daraus resultiert eine temporäre Differenz iHv. 80 GE (= 200–120). Annahmegemäß betrage der Steuersatz 30 %, sodass aufgrund der temporären Differenz eine latente Steuer iHv. 24 GE (30 % von 80 GE) zu passivieren ist; diese Buchung ist erfolgswirksam. Weiterhin betrage im Jahre 20X8 die Inflation 50 %. Für den Abschluss 20X8 müssen gemäß IAS 29.34 die Vergleichszahlen des Abschlusses 20X7 durch Anwendung eines Preisindexes angepasst werden. Demnach beträgt der angepasste Buchwert der Vermögenswerte 300 GE, der angepasste Steuerwert 180 GE, woraus sich eine temporäre Differenz iHv. 120 GE ergibt, die zu einer passivischen latenten Steuer iHv. 36 GE (30 % von 120 GE) führt. Die bereits existierende passivische latente Steuer muss folglich um 12 GE (= 36–24) aufgestockt werden, was erfolgsneutral erfolgt. Für den Abschluss 20X8 werden die Vermögenswerte dann mit 300 GE angesetzt (der Steuerwert verbleibt bei 120 GE). Daraus ergibt sich eine temporäre Differenz iHv. 180 GE, aus der eine passivische latente Steuer iHv. 54 GE (30 % von 180 GE) resultiert. Die Aufstockung um 18 GE (= 54–36) erfolgt nunmehr wiederum erfolgswirksam.
 

Tz. 93

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

In Ausnahmefällen kann es äußerst schwierig, wenn überhaupt möglich sein, den Betrag erfolgsneutral zu verrechnender latenter Steuern zu ermitteln und von dem Betrag erfolgswirksam zu verrechnender latenter Steuern abzugrenzen. Beispiele dafür sind (IAS 12.63):

  • die Gültigkeit eines progressiven Steuertarifs, der die Trennung im Hinblick auf den Betrag erfolgsneutraler und erfolgswirksamer latenter Steuern unmöglich macht;
  • die Änderungen des Steuersatzes oder anderer steuerlicher Vorschriften, durch die latente Steuern betroffen werden, die ganz oder teilweise in früheren Perioden gegen das Eigenkapital verrechnet worden waren;
  • die Nachholung oder Überprüfung aktivischer latenter Steuern, die sich ganz oder teilweise auf frühere erfolgsneutrale Neubewertungen beziehen.

In diesen Fällen ist der Anteil ergebnisneutraler latenter Steuern im Schätzwege zu erfassen.

 

Tz. 94

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

 
Praxis-Beispiel

Ad 2):

Mit Inkrafttreten von IFRS 3 (rev. 2008) Business Combinations (anzuwenden für Unternehmenszusammenschlüsse, deren Erwerbsstichtag in dem Geschäftsjahr liegt, welches am oder nach dem 01.07.2009 beginnt) ist ein Unternehmenserwerb iSd. IFRS 3 (rev. 2008) ausschließlich nach der Erwerbsmethode (acquisition method) abzubilden. Danach erfolgt die Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und Schulden sowie ggf. eines Minderheitenanteils grundsätzlich zum Fair Value. In der Regel entstehen dadurch zum Erwerbszeitpunkt erfolgsneutrale temporäre Differe...

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