Tz. 138

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Ist ein Unternehmen im Zuge einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts berechtigt, diesen auszubuchen und erhält es dabei einen neuen finanziellen Vermögenswert, so hat es diesen zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Übertragung eine finanzielle Verpflichtung ein­gegangen wird; auch diese ist zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen (vgl. IFRS 9.3.2.11). Der im Periodenergebnis als Abgangserfolg zu erfassende Betrag ergibt sich sodann aus der Differenz aus dem letzten Buchwert des Vermögenswertes vor dessen Ausbuchung und der Summe aus erhaltener Gegenleistung (einschließlich erhaltener neuer Vermögenswerte resp. abzüglich neu eingegangener Verpflichtungen) und der im sonstigen Gesamtergebnis ggf. für diesen Vermögenswert aufgelaufenen Bewertungserfolge (vgl. IFRS 9.3.2.12).

 

Tz. 139

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Wenn sich ein Unternehmen im Zuge einer Übertragung weiterhin das Recht der Pflege des übertragenen finanziellen Vermögenswerts vorbehält (sog. servicing, idR die Übernahme des Inkassos fälliger Zahlungen) und dafür ein Entgelt erhält, ist zu prüfen, ob dieses Entgelt kostendeckend für die übernommene Dienstleistung ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Unternehmen bei der Ausbuchung des Vermögenswerts eine Bedienungsverpflichtung (servicing liability) zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Übersteigt das empfangene Entgelt hingegen die erwarteten Kosten der zu erbringenden Dienstleistung, ist der übersteigende Betrag als Bedienungsanspruch (servicing asset) zu bilanzieren (vgl. IFRS 9.3.2.10). Bedienungsanspruch oder -verpflichtung sind bei der Bemessung des Abgangserfolgs zu berücksichtigen.

 

Tz. 140

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Überträgt ein Unternehmen nur einen Teil eines finanziellen Vermögenswertes, muss der Buchwert des gesamten Vermögenswerts zur Festlegung des Buchwerts des weiterhin verbleibenden Teils sowie für die Feststellung des Abgangserfolgs des abgehenden Teils auf die beiden allokiert werden. Die Aufteilung hat dabei im Wege der relativen beizulegenden Zeitwerte beider Teile zum Übertragungszeitpunkt zu erfolgen (vgl. IFRS 9.3.2.13 iVm. B3.2.10). Kann der beizulegende Zeitwert des verbleibenden Teils nicht zuverlässig ermittelt werden, ist der beste Schätzer für diesen Teil der beizulegende Zeitwert für den gesamten finanziellen Vermögenswert abzüglich der für den abgehenden Teil erhaltenen Gegenleistung (vgl. IFRS 9.3.2.14 iVm. B3.2.11). Neben dem Buchwert ist auch ein etwaig im sonstigen Gesamtergebnis aufgelaufener Bewertungserfolg aufzuteilen, wobei die Grundsätze für die Aufteilung dieselben wie die vorstehend für den Buchwert ausgeführten sind. Für die Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass ein etwaiger bei der Übertragung erhaltener Bedienungsanspruch dem verbleibenden Teil zuzuschlagen ist (vgl. IFRS 9.3.2.13). Die Vorschriften gelten analog für übertragene finanzielle Vermögenswerte, bei denen das Unternehmen ein anhaltendes Engagement verzeichnet und entsprechend zu bemessen hat (vgl. IFRS 9.3.2.20).

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