Tz. 61

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Bei der erstmaligen Bewertung ist das Nutzungsrecht mit seinen Anschaffungskosten (at cost) zu bewerten (IFRS 16.23). Die Anschaffungskosten des Nutzungsrechts werden maßgeblich durch den Zugangswert der Leasingverbindlichkeit (vgl. Tz. 57ff.) determiniert (IFRS 16.24 (a)), allerdings sind ausgehend von diesem Wert weitere Erhöhungen bzw. Abzüge vorzunehmen. Konkret sind die Anschaffungskosten gem. IFRS 16.24 wie folgt zu ermitteln:

 
  Zugangswert der Leasingverbindlichkeit iSv. IFRS 16.26–28 (IFRS 16.24 (a))
+ vor oder zur Bereitstellung des Leasingobjekts geleistete Leasingzahlungen (IFRS 16.24 (b))
./. vor oder zur Bereitstellung des Leasingobjekts erhaltene Leasinganreize (IFRS 16.24 (b))
+ anfängliche direkte Kosten, die dem Leasingnehmer entstanden sind (IFRS 16.24 (c))
+ geschätzte Rückbau- und Wiederherstellungskosten für das Leasingobjekt und/oder für den Standort des Leasingobjekts (IFRS 16.24 (d))
= Anschaffungskosten des Nutzungsrechts

Der IASB hatte bei der Überarbeitung der Vorschriften zur Leasingbilanzierung erwogen, den beizulegenden Zeitwert als maßgeblichen Bewertungsmaßstab für die Zugangsbewertung des Nutzungsrechts vorzuschreiben (IFRS 16.BC148). Davon hat man aber schließlich Abstand genommen, und zwar zum einen aus Konsistenzgründen mit Blick auf die Zugangsbewertung von erworbenen Sachanlagen gem. IAS 16 und erworbenen immateriellen Vermögenswertem gem. IAS 38, zum anderen aus Kosten-Nutzen-Erwägungen (IFRS 16.BC148 iVm. IFRS 16.BC145; vgl. dazu auch Dollereder, 2018, S. 188 mwN).

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