Tz. 184

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

IAS 7.29f. verlangte ursprünglich den gesonderten Ausweis von Zahlungen im Zusammenhang mit außerordentlichen Vorgängen, die im Teilbereich der betrieblichen Tätigkeit, im Investitionsbereich und/oder im Finanzierungsbereich angefallen sind. Diese Angabepflicht wurde damit begründet, dass die Empfänger einer Kapitalflussrechnung nur bei Kenntnis von Zahlungen, die auf außerordentliche Vorgänge in den verschiedenen Bereichen zurückzuführen sind, Rückschlüsse auf die Nachhaltigkeit der ausgewiesenen Zahlungsströme ziehen können. Durch die "Verbesserungen der IAS" (2003) wurde dann das Verbot zum Ausweis von außerordentlichen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie im Anhang in IAS 1.85 (jetzt IAS 1.87) eingeführt, das die Regelungen des IAS 7 zum Ausweis außerordentlicher Zahlungsvorgänge in der Kapitalflussrechnung überflüssig machte. IAS 7.29f. wurden deshalb durch Anhang 1 zu IAS 8 (rev. 2003) gestrichen (zu näheren Einzelheiten vgl. Tz. 78–86). DRS 21.27 hingegen regelt, dass Zahlungsströme aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung in der Kapitalflussrechnung in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen sind, dem die Zahlungen zuzuordnen sind.

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