Tz. 43

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Der beizulegende Zeitwert ist definiert als der Preis, den Marktteilnehmer in einer geordneten Transaktion ("orderly transaction") zum Bewertungsstichtag bei Verkauf eines Vermögenswertes vereinnahmen, bzw. bei Übertragung einer Verbindlichkeit zahlen würden (IAS 36.6). Der beizulegende Zeitwert spiegelt damit die Erwartungen des Marktes bezüglich der künftigen Mittelzuflüsse und -abflüsse eines Vermögenswerts unter Berücksichtigung der mit diesen Mittelzuflüssen und -abflüssen verbundenen Risiken und dem Zeitwert des Geldes wider (IAS 36.BCZ32). Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts sind die Regelungen des IFRS 13 zu beachten (IFRS 13.5), der für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1.1.2013 beginnen (IFRS 13.C1).

 

Tz. 44

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Wird der beizulegende Zeitwert auf der Grundlage des Marktwerts ermittelt, besteht ein Unterschied zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten nur in den direkt zurechenbaren Kosten für den Abgang des Vermögenswerts, da diese bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten berücksichtigt (dh. vom Marktpreis abgezogen) werden müssen (IAS 36.5). Sind die Veräußerungskosten bedeutungslos, entspricht der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts. Falls die Veräußerungskosten von Bedeutung sind, ist der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten zwangsläufig geringer als der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts. Hat das Unternehmen in diesem Fall bestimmte Vermögenswerte gem. anderer IAS (zB IAS 16 oder IAS 41) zum beizulegenden Zeitwert bewertet, muss das Unternehmen aufgrund der Unterschiede bei der Berücksichtigung der Veräußerungskosten IAS 36 anwenden, damit eine mögliche Wertminderung des Vermögenswerts zutreffend erfasst wird (IAS 36.5(c)). Zu den Veräußerungskosten zählen Kosten, die anfallen, um den Vermögenswert verkaufsbereit zu machen, bspw. Kosten der Entfernung des Vermögenswerts aus dem Produktionsprozess, Gerichts- und Anwaltskosten oder bei der Transaktion anfallende vom Veräußerer zu tragende Verkehrssteuern (IAS 36.28). Damit Doppelzählungen vermieden werden, dürfen den Veräußerungskosten indes keine Kosten zugerechnet werden, die bereits als Schulden erfasst worden sind. Des Weiteren dürfen Leistungen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. IAS 19, Aufwendungen für Altersversorgung, oder Kosten, die mit der Reorganisation oder Verringerung eines Geschäftsfeldes nach dem Verkauf eines Vermögenswerts verbunden sind, nicht den Veräußerungskosten zugerechnet werden (IAS 36.28). Besonderheiten ergeben sich, wenn der Käufer sich beim Kauf verpflichtet, eine Schuld zu übernehmen. In diesem Fall kann der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten für den Vermögenswert nur unter Berücksichtigung der Schuld ermittelt werden. Um eine einheitliche Vergleichsbasis herzustellen, muss das Unternehmen in diesem Fall den Buchwert der Schuld sowohl von dem Nutzungswert als auch von dem Buchwert des Vermögenswerts abziehen (IAS 36.29 iVm. IAS 36.78). Als ein praktisches Beispiel für einen Verkauf, bei dem der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten nicht unabhängig von der zugrunde liegenden Schuld bestimmt werden kann, wird in IAS 36.78 die Veräußerung eines Bergwerkes genannt, bei der die gesetzliche Verpflichtung zur Rekultivierung auf den Käufer übergeht (für das Beispiel vgl. Tz. 90).

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