Tz. 37

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Dienstzeitaufwand (service cost) umfasst sowohl den laufenden Dienstzeitaufwand (current service cost) als auch den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand (past service cost). Zusätzlich fallen darunter auch Gewinne oder Verluste bei Abgeltung (gain or loss on settlement) (IAS 19.8).

Der laufende Dienstzeitaufwand stellt den Barwert der im Geschäftsjahr zusätzlich erdienten Pensionsansprüche dar. Der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand wird als die Veränderung des Barwerts der Leistungszusage definiert, die aus in vergangenen Berichtsperioden erdienten Ansprüchen resultiert. Diese Veränderung erfolgt aufgrund von Plananpassungen (amendments) oder Plankürzungen (curtailments) (IAS 19.102). Plananpassungen umfassen die Einführung, die Rücknahmen und die Veränderung eines Leistungsplans (IAS 19.104).

 

Tz. 38

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Plankürzungen nach IAS 19 (2011) beziehen sich ausschließlich auf die wesentliche Reduzierung der Anzahl der durch einen Plan erfassten Arbeitnehmer (IAS 19.105) und umfassen nicht mehr (wie noch nach IAS 19 aF) Leistungsreduzierungen für künftige Arbeitsleistungen. Diese sind nunmehr als nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand in Folge von Plananpassungen zu klassifizieren. Die bisherige Unterscheidung ist entbehrlich geworden, da nach IAS 19 jeglicher nachzuverrechnender Diesntzeitaufwand sofort erfolgswirksam zu erfassen ist (vgl. IAS 19.BC161). Plankürzungen können als Folge eines einmaligen Ereignisses wie der Schließung eines Werks, einer Betriebseinstellung oder der Planbeendigung auftreten (IAS 19.105).

 

Tz. 39

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand ist gem. IAS 19.103 nicht mehr wie noch nach IAS 19 aF auf den Zeitraum bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit der Ansprüche zu verteilen. Vielmehr ist er in voller Höhe zum früheren der folgenden Zeitpunkte erfolgswirksam zu erfassen:

Zeitpunkt, zu dem die Planänderung stattfindet; oder
Zeitpunkt, zu dem mit der Planänderung in Zusammenhang stehende Restrukturierungsrückstellungen oder Abfindungsverpflichtungen passiviert werden.

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