Tz. 222

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Wie bei den Kapitalflussrechnungen für Kreditinstitute soll auch bei den Kapitalflussrechnungen für Versicherungen von einer engen Abgrenzung des Finanzmittelfonds ausgegangen werden. DRS 21.A3.5f. stellt fest, dass als Zahlungsmittel und als Zahlungsmitteläquivalente nur die unter dem Posten F II des Bilanzformblatts nach § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) zusammengefassten Posten

  • Laufende Guthaben bei Kreditinstituten,
  • Schecks und
  • Kassenbestand

berücksichtigt werden dürfen.

 

Tz. 223

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die enge Abgrenzung wird in DRS 21.A3.6 damit begründet, dass durch die Abgrenzung die Nachvollziehbarkeit aus der Konzernbilanz hergestellt werden könne. Außerdem werde durch die enge Abgrenzung der Einfluss von Wertänderungen bei den in den Finanzmittelfonds aufgenommenen Zahlungsmitteläquivalenten begrenzt. Schließlich wird ausdrücklich festgestellt, dass andere Finanzmittel, die nach DRS 21 als Zahlungsmitteläquivalente in Betracht kommen könnten, nicht in den Finanzmittelfonds einbezogen werden sollen, weil sie der Abdeckung künftiger Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft dienen und deshalb regelmäßig nicht dem Cashmanagement unterliegen.

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