Tz. 36

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Begriffsabgrenzung des kündbaren – streng genommen: andienbaren – Instruments (puttable instrument) wurde erst im Zuge der Überarbeitung im Februar 2008 in den Standard aufgenommen. Zwar fanden sich auch davor bereits Regelungen zum bilanziellen Ausweis kündbarer Instrumente (IAS 32.18 (b); s. a. IAS 32.BC7 und 8); unter bestimmten Umständen werden diese nunmehr allerdings nicht mehr als finanzielle Verbindlichkeiten, sondern als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert.

 

Tz. 37

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

In der Finanzwirtschaft werden Instrumente, die eine verpflichtende oder optionale Rückgabe an resp. Rücknahme durch den Emittenten vorsehen, allgemein als redeemable instruments bezeichnet. Ist die Rückgabe/-nahme verpflichtend, spricht man von mandatorily redeemable instruments (s. a. Mentz 2009, Rn. 117 f.). Ihre Bedeutung liegt darin, dass Instrumente mit begrenzter Laufzeit unter bestimmten Bedingungen – idR bei Eintritt eines vorbestimmten Ereignisses wie dem Erreichen einer Ergebnisschwelle oder einem Eigentümerwechsel – vorzeitig getilgt werden. Aber auch Instrumente ohne formal vorbestimmte Laufzeit wie klassische Eigenkapitalinstrumente oder ewig laufende Schuldverschreibungen können auf diese Weise in ihrer Laufzeit beschränkt werden. Finanzinstrumente, die ein Wahlrecht auf vorzeitige Tilgung vorsehen, werden danach unterschieden, ob das Wahlrecht auf Seiten des Inhabers oder des Emittenten besteht: Instrumente, die dem Emittenten das Recht der vorzeitigen Rücknahme einräumen, werden als callable instruments bezeichnet, jene, die dem Inhaber die Möglichkeit zur Rückgabe ermöglichen, als puttable instruments.

 

Tz. 38

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

In IAS 32 werden Finanzinstrumente als kündbar bezeichnet, die entweder dem Inhaber das Recht einräumen, das Instrument gegen Barmittel oder anderweitige finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben, oder die Rückgabe automatisch bei Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses oder bei Tod oder Ausscheiden des Inhabers aus dem Berufsleben auslösen (IAS 32.11).

 

Tz. 39

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Sowohl die Rückgabe des Instruments durch den Inhaber als auch die automatische "Rückgabe" des Instruments infolge eines im Vertrag festgelegten Ereignisses lösen auf Ebene des Emittenten eine Zahlungsverpflichtung aus, der sich dieser nicht entziehen kann; daher wären kündbare Instrumente streng genommen als finanzielle Verbindlichkeiten zu klassifizieren. Wirtschaftlich entspricht das Andienungsrecht einer Verkaufsoption (put), die der Emittent auf seine eigenen Eigenkapitalinstrumente geschrieben hat. Wie oben ausgeführt (vgl. Tz. 28), geht die Prüfung auf Bestehen einer Zahlungsverpflichtung und damit die Einstufung als Finanzverbindlichkeit der Untersuchung des Residualanspruchs vor. Gegen diese Sichtweise regte sich in verschiedenen Rechtskreisen Unmut, so auch in Deutschland. Befürchtet wurde, dass Unternehmen bestimmter Rechtsformen nach IFRS kein Eigenkapital würden ausweisen können, obwohl die gesellschaftsrechtlichen Kapitalien idR die gleichen Rechte aufwiesen wie (Stamm-)Aktien. Der einzige maßgebliche Unterschied bestünde in dem Rückgaberecht, das wirtschaftlich als Ersatz für die Fungibilität dieses Kapitals diene; vor dem Hintergrund der ansonsten ausgelösten bilanziellen Konsequenzen entschloss sich der Board zu einer begrenzten Ausnahme, die es Unternehmen bei Erfüllen bestimmter Bedingungen ermöglichen solle, Eigenkapital auszuweisen (IAS 32.BC51; vgl. Tz. 62 ff.).

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