Tz. 155

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Sofern die Parteien die Kontrolle über ein Tochterunternehmen bspw. durch eine Anteilsveräußerung verlieren oder das Tochterunternehmen in eine gemeinschaftliche Tätigkeit einlegen (sodass sie gemeinschaftliche Betreiber werden), stellt sich die Frage, wie die Übergangskonsolidierung zu erfolgen hat. Im Falle eines Beherrschungsverlustes sieht IFRS 10.25 eine Neubewertung der Vermögenswerte und Schulden vor. Demgegenüber ist in IFRS 11.B34f. lediglich eine Neubewertung der Vermögenswerte und Schulden in Höhe des Anteils anderer Parteien im Falle einer Veräußerung oder Einlage von bzw. in eine gemeinschaftliche Tätigkeit vorgesehen.

 

Tz. 156

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Das IFRIC hat sich mit dieser Divergenz auseinandergesetzt und dabei Schnittmengen zu der dem IASB bereits bekannten Problematik zwischen IFRS 10 und IAS 28 bzgl. der Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten bei assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ausgemacht. Letztlich hat sich das IFRIC nicht in der Lage gesehen, die Problematik näher zu erörtern. Es hat daher dem IASB empfohlen, die Bilanzierung von Transaktionen, die für eine Partei mit einem Kontrollverlust über die Unternehmung bzw. die Vermögenswerte und Schulden verbunden sind, im Rahmen des PIR zu IFRS 10 und IFRS 11 zu beleuchten (vgl. dazu auch IFRIC (Hrsg.), Staff Paper 4 (July 2016), Tz. 18). Aufgrund des noch nicht durchgeführten PIR besteht somit weiterhin Unklarheit, ob eine vollständige oder nur teilweise Neubewertung vorzunehmen ist. Die Vergleichbarkeit von Abschlüssen kann daher eingeschränkt sein (vgl. Roos, PiR 2016, S. 193).

 

Tz. 157

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Das DRSC hat sich mit der Problematik ebenfalls auseinandergesetzt und in einer Stellungnahme festgehalten, dass die fehlende Klärung durch das IFRIC nicht zufriedenstellend sei. Die Bezugnahme auf die bekannte Divergenz zwischen IAS 28 und IFRS 10 ist nach Auffassung des DRSC nicht nachvollziehbar, da die Equity-Methode im vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden ist (vgl. DRSC (Hrsg.), Ergebnisbericht der 48. Sitzung des IFRS-Fachausschusses, S. 1). Darüber hinaus kritisiert das DRSC, dass die vom IASB unterstellte Ähnlichkeit zwischen den in IFRS 10 und IFRS 11 betrachteten Transaktionen auch rein konzeptionell nicht überzeugt (ausführlich vgl. DRSC (Hrsg.), Stellungnahme zur vorläufigen Agendaentscheidung, S. 2). Eine erneute Auseinandersetzung mit der Thematik ist vom IFRS-Fachausschuss im Rahmen des PIR zu IFRS 10, 11 und 12 vorgesehen (vgl. DRSC (Hrsg.), Ergebnisbericht der 52. Sitzung des IFRS-Fachausschusses, S. 2).

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