Tz. 287

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Zwischengewinne sind voll zu eliminieren (IFRS 10.B86 (c)), und zwar unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote möglicher Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss und unabhängig davon, ob es sich bei den Lieferungen oder Leistungen um Upstream-Geschäfte (ein Tochterunternehmen beliefert das Mutterunternehmen) oder Downstream-Geschäfte (das Mutterunternehmen beliefert ein Tochterunternehmen) handelt. Dieses Vorgehen entspricht dem in IFRS 10 zugrunde liegenden Einheitsgrundsatz (IFRS 10 Appendix A).

 

Tz. 288

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

IFRS 10 enthält keine Angaben dazu, wie Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss bei der Eliminierung der Zwischenergebnisse zu berücksichtigen sind. In der Literatur werden zwei zulässige Varianten diskutiert (vgl. zB Lüdenbach, in: Lüdenbach/Hoffmann, 21. Aufl., § 32, Tz. 158), nach der die Zwischenergebnisse bei der Verteilung des Periodenergebnisses auf die Anteilseigner entweder vollständig den beherrschenden Gesellschaftern oder anteilig auch den nicht beherrschenden Anteilen zugeordnet werden. Vor dem Hintergrund der vom IASB vollzogenen Hinwendung zur Einheitstheorie (vgl. Tz. 50 ff.) ist uE nur die letztgenannte Variante IFRS-konform, dh. die Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss sind an den auf sie entfallenden Zwischenergebnissen zu beteiligen.

 

Tz. 289

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Die zT in der Praxis angewandte erste Möglichkeit, die Zwischenergebnisse nur den beherrschenden Gesellschaftern, verbunden mit dem Argument, dass dieses weniger aufwendig sei, zuzuordnen, ist daher abzulehnen.

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