Tz. 14

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Als Teil der Angabeninitiative wurde der Begriff der Wesentlichkeit überarbeitet. Ziel war es, eine einheitliche Definition von Wesentlichkeit über alle Standards zu erreichen, größere Klarheit zu erlangen, was als wesentlich gilt, und damit die (Finanz-)Kommunikation zu verbessern. Wesentlich sind nach dem neugefassten IAS 1.7 Informationen dann, wenn "unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass ihre unterlassene, falsche oder verschleierte Angabe die von den Hauptadressaten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke, der Finanzinformationen zum berichtenden Unternehmen enthält, getroffenen Entscheidungen beeinflusst". Wesentlichkeit wird also nach wie vor an der "Entscheidungsnützlichkeit (decision usefulness)" gemessen.

Ferner wird im neugefassten IAS 1.7 klargestellt: "Wesentlichkeit hängt von der Art oder dem Umfang der Informationen oder von beidem ab. Ein Unternehmen beurteilt, ob eine Information für sich allein genommen oder in Verbindung mit anderen Informationen vor dem Hintergrund seines gesamten Abschlusses wesentlich ist". Das Konzept der Wesentlichkeit fungiert als eine Art "Berücksichtigungsschwelle" der Berichterstattung (vgl. Achleitner/Kleekämper, WPg 1997, S. 122; vgl. zur Wesentlichkeit auch IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 42ff.). Es handelt sich dabei um eine sachverhaltsabhängige, gemeinsame Beurteilung der Größe (quantitativ) und der Art der Informationen (qualitativ) unter den besonderen Umständen (IAS 1.29; vgl. auch Wollmert/Achleitner, WPg 1997, S. 214f.). Hierbei kann sowohl die Größe oder die Art als auch eine Kombination von beiden der bestimmende Faktor sein. Die Konkretisierung der Wesentlichkeit ist sachverhaltsabhängig, dh. unter den besonderen Umständen des Einzelfalls festzulegen.

 

Tz. 14a

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Neu gegenüber der bisherigen Definition von Wesentlichkeit ist insbesondere der Aspekt, dass auch "verschleierte" Informationen wesentlich sein können. Um dies zu konkretisieren, wird dieser Aspekt umfänglich und mit Beispielen im neugefassten IAS 1.7 erläutert: „Eine Information ist verschleiert, wenn sie so kommuniziert wird, dass sie für die Hauptadressaten des Abschlusses eine ähnliche Wirkung hat wie eine unterlassene oder falsche Information. Im Folgenden sind Beispiele von Situationen aufgeführt, die zu einer verschleierten Darstellung von Informationen führen können:

  • Die Information über einen wesentlichen Posten, eine wesentliche Transaktion oder ein anderes wesentliches Ereignis ist im Abschluss enthalten, aber vage oder unklar formuliert.
  • Die Information über einen wesentlichen Posten, eine wesentliche Transaktion oder ein anderes wesentliches Ereignis ist über den gesamten Abschluss verstreut dargestellt.
  • Nicht ähnliche Posten, Transaktionen oder sonstige Ereignisse sind in unangemessener Weise aggregiert dargestellt.
  • Ähnliche Posten, Transaktionen oder sonstige Ereignisse sind in unangemessener Weise getrennt dargestellt.
  • Die Verständlichkeit des Abschlusses wird dadurch eingeschränkt, dass wesentliche Informationen in unwesentlichen Informationen versteckt dargestellt werden, sodass die Hauptadressaten nicht erkennen können, welche Informationen wesentlich sind.
 

Tz. 14b

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Auch die Hürde, wann eine Information als wesentlich zu beurteilen ist, wurde gegenüber der bisherigen Fassung des IAS 1.7 modifiziert: Nach bisheriger Formulierung waren jegliche Informationen wesentlich, die die Entscheidungen der Hauptadressaten beeinflussen könnten, während es nach neuer Fassung nur solche Informationen sind, die "unter normalen Umständen ("reasonably")" die Entscheidungen beeinflussen könnten. Diese Modifizierung soll bewusst einschränken, um die Berichtspflichten nicht zu sehr ausufern zu lassen. Auch die Adressaten des Jahresabschlusses werden genauer definiert: War bisher nur von "Adressaten" die Rede, spricht der aktuelle Wortlaut von "Hauptadressaten", die wie folgt näher beschrieben werden: "Um beurteilen zu können, ob unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass eine in seinem Abschluss für allgemeine Zwecke enthaltene Information die von den Hauptadressaten getroffenen Entscheidungen beeinflusst, muss ein Unternehmen die Eigenschaften dieser Adressaten und gleichzeitig die eigene Unternehmenssituation berücksichtigen. Viele bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger können von den berichtenden Unternehmen nicht verlangen, dass diese ihnen die Informationen direkt zur Verfügung stellen und stützen sich daher für zahlreiche Finanzinformationen auf deren Abschlüsse für allgemeine Zwecke. Sie sind daher die Hauptadressaten der Abschlüsse für allgemeine Zwecke. Die Abschlüsse richten sich an Adressaten, die eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten besitzen und die Informationen sorgfältig lesen und prüfen. Auch fachkundige und sorgfältige Adressaten müssen zuweilen die Hilfe eines Beraters in Anspruch nehmen, um Informationen üb...

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