Tz. 157

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Im Entwurf zum IFRS für KMU hatte der IASB vorgesehen, dass der Geschäfts- oder Firmenwert auf eine Wertminderung zu überprüfen ist, wenn Anzeichen auf eine Wertminderung hindeuten (Indikatoransatz). Dann sollte in einem komplizierten zweistufigen Verfahren der Wertminderungsbedarf ermittelt werden. In zahlreichen Stellungnahmen zu dem Standardentwurf war daraufhin die Wiedereinführung einer planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts gefordert worden. Es wurde argumentiert, dass dies eine für KMU angemessene, wesentliche Erleichterung darstelle. Nachdem der IASB diesen Ansatz zunächst vollständig ablehnte, hat er schließlich aus Kosten-Nutzen-Erwägungen einer Einführung der planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts zugestimmt. In IFRS für KMU BC112 weist der IASB jedoch darauf hin, dass dieser Regelung keine konzeptionellen Gründe zugrunde lägen. Zudem sei auch bei einer planmäßigen Abschreibung der Indikatoransatz anzuwenden. Liegen demnach Anhaltspunkte für eine Wertminderung vor, ist ein Wertminderungstest durchzuführen. Sofern die Abschreibung über einen kurzen Zeitraum erfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Wertminderungstest wesentlich seltener erforderlich sein dürfte, als ohne eine planmäßige Abschreibung (vgl. Beiersdorf/Eierle/Haller, DB 2009, S. 1553).

 

Tz. 158

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der beizulegende Zeitwert des Geschäfts- oder Firmenwerts kann nicht direkt ermittelt werden, da er weder veräußerbar ist, noch Cashflows auf sich vereint. Er ist daher gem. IFRS für KMU 27.24 aus dem beizulegenden Zeitwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit abzuleiten, zu der er gehört.

 

Tz. 159

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Nach IFRS für KMU 27.25 soll der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Geschäfts- oder Firmenwert zum Akquisitionsstichtag auf die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten verteilt werden, die nach Auffassung des Erwerbers von den Synergien des Zusammenschlusses profitieren. Sofern der Geschäfts- oder Firmenwert nicht sinnvoll auf die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten aufgeteilt werden kann, ist gem. IFRS für KMU 27.27 zwischen den Unternehmen danach zu unterscheiden, ob sie im Rahmen der Akquisition integriert wurden. Integriert bedeutet in diesem Kontext, dass das Unternehmen restrukturiert wurde oder in dem erwerbenden Unternehmen aufgegangen ist. Der Standard sieht zwei Möglichkeiten vor:

  • Das Unternehmen wurde nicht integriert: Der erzielbare Betrag ist auf Basis des erworbenen Unternehmens in Gänze zu ermitteln.
  • Das Unternehmen wurde integriert: Der erzielbare Betrag ist auf Basis der gesamten Gruppe von Unternehmen zu ermitteln, wobei solche Unternehmen auszunehmen sind, die nicht integriert wurden.
 

Tz. 160

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Gem. IFRS für KMU 27.28 darf ein Wertminderungsverlust auf den Geschäfts- oder Firmenwert in Folgeperioden nicht wieder aufgeholt werden. Dies entspricht den Vorschriften des IAS 36.

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