Tz. 153

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Verbunden mit der zuvor beschriebenen Anpassung an IFRS 3 wurde die Tz. B33CA in IFRS 11 hinzugefügt. Danach sind bei Erlangung der gemeinschaftlichen Beherrschung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die eine Geschäftstätigkeit iSv. IFRS 3 ist, durch eine Partei, die zuvor bereits an der gemeinschaftlichen Tätigkeit beteiligt war, keine Neubewertung der Altanteile dieser Partei vorzunehmen (IFRS 11.BC45P f.). Diese Wertung des IASB ist insofern mit einer früheren Stellungnahme des IFRIC konkludent, als ein solcher Anteilserwerb nach Auffassung des IFRIC kein wirtschaftliches Ereignis von besonderer Bedeutung ist und somit eine Neubewertung der Altanteile nicht angemessen ist (vgl. Schreiber/Schnorr, WPg 2018, S. 417f.; IFRIC (Hrsg.), Staff Paper 5C (September 2015), Tz. 43).

 

Tz. 154

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Im Übrigen hatte sich das IFRIC bereits im Januar 2016 zu einem ähnlichen Sachverhalt positioniert. Dabei wurde in Frage gestellt, ob eine Partei, die Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit ist, welche keine Geschäftstätigkeit iSv. IFRS 3 ist, und durch einen zusätzlichen Anteilserwerb nun gemeinschaftliche Beherrschung an der gemeinschaftlichen Tätigkeit erhält, eine Neubewertung der ihr anteilig zustehenden Vermögenswerte und Schulden vorzunehmen hat. Das IFRIC verneinte auch in diesem Fall die Neubewertung der Vermögenswerte und Schulden mit Verweis auf IFRS 3.2(b), sodass ein kostenbasierter Ansatz sachgerecht ist (vgl. IFRIC (Hrsg.), Staff Paper 6 (January 2016), Tz. 12).

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