Tz. 125

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Auswirkungen der Änderung einer Schätzung sind ergebniswirksam entweder

(1) in der Periode der Änderung, dh. der Berichtsperiode zu erfassen, wenn die Änderung nur diese Periode betrifft (zB die Änderung der Einschätzung einer notleidenden Forderung), oder
(2) sowohl in der Periode der Änderung als auch in Folgeperioden zu erfassen, wenn die Änderung beide betrifft. Beispiel hierfür ist eine geänderte Schätzung der Nutzungsdauer von Sachanlagen.
 

Tz. 126

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Fraglich ist, in welcher GuV-Position Änderungen auszuweisen sind. IAS 8.28f. (überarbeitet 1993) enthielt die Regelung, dass zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Abschlüssen der Effekt von Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen in demselben GuV-Posten auszuweisen sind, für die die Schätzung ursprünglich erfolgt ist. Begründet wurde dies damit, dass die Zuordnung in dieser Form erforderlich ist, um die Vergleichbarkeit der Abschlüsse verschiedener Geschäftsjahre zu gewährleisten (zeitliche Stetigkeit, vgl. hierzu Tz. 72ff.). Diese Regelung wurde nicht in IAS 8 (überarbeitet 2005) übernommen. Eine Begründung für die Nicht-Übernahme wurde vonseiten des Standardsetters nicht gegeben. Da keine sachlogischen Argumente ersichtlich sind, die für die Abschaffung der ursprünglichen Regelung sprechen, ist weiterhin von der Gültigkeit der in IAS 8.28f. (überarbeitet 1993) enthaltenen Regelung auszugehen. Daher sind zB nicht verbrauchte Rückstellungen über den Posten aufzulösen, über den sie ursprünglich gebildet wurden. Die Bilanzierungspraxis in Deutschland weist hingegen (wohl in Anlehnung an die Vorgehensweise nach HGB) die Auflösung von Rückstellungen häufig unter den sonstigen betrieblichen Erträgen aus.

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