Tz. 107

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Durch IAS 2.33 muss in jeder Periode eine neue Wertfeststellung für alle im Unternehmen vorhandenen Vorratsgegenstände durchgeführt werden. Stellt sich dabei heraus, dass die Gründe für die Vornahme einer Wertberichtigung nicht mehr bestehen, muss die in der vorangegangenen Periode vorgenommene Abwertung insoweit rückgängig gemacht werden, als dass der neue Buchwert dem niedrigeren Wert aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem berichtigten Nettoveräußerungswert entspricht. Damit besteht eine Pflicht zur Wertaufholung. Wertobergrenze jeder Wertaufholung sind die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Ein über diesen Wert hinausgehender Wertansatz ist nicht möglich (IAS 2.9). Zuschreibungen, die sich aus Wertaufholungen im Vorratsvermögen ergeben, sind bei Verwendung des Gesamtkostenverfahrens als Minderung der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bzw. in den Bestandsveränderungen an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen zu zeigen (vgl. IAS 1.102). Beim Umsatzkostenverfahren mindern Zuschreibungen die Umsatzkosten (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 15, Tz. 153). Der Ausweis als sonstiger betrieblicher Ertrag scheidet aus (vgl. Theile, in: IFRS-Handbuch, 2019, Rz. 2256; ADS Int 2002, Abschn. 15, Tz. 153). Zu beachten ist aber, dass sich eine ganz oder teilweise wiedergewonnene Werthaltigkeit von Vorräten, regelmäßig eher im Rahmen eines erfolgten Verkaufs als über Zuschreibungen zum nächsten Bilanzstichtag zeigt (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS Kommentar, § 17, Rz. 62).

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