Tz. 83

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Angabepflichten zu Finanzinstrumenten werden in IFRS 7 ausgeführt. IFRS 7 zielt darauf ab, den Adressaten erstens die Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens (IFRS 7.7–29) zu vermitteln. Hierfür werden in IFRS 7 zB Angaben zu Fair-Value-Bewertungen von Finanzinstrumenten sowie zu der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ("Hedge-Accounting") gefordert. Zweitens soll den Adressaten ermöglicht werden, die Art und das Ausmaß von Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten für Unternehmen ergeben können (IFRS 7.31–42), abzuschätzen. Dafür werden verpflichtende Angaben über Kredit-, Liquiditäts- und Marktpreisrisiken, denen Finanzinstrumente eines Unternehmens ausgesetzt sind, definiert.

 

Tz. 83a

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Angabepflichten zu beizulegenden Zeitwerten von Finanzinstrumenten ergeben sich aus IFRS 7.25–26. Diese Paragraphen verlangen für jede Klasse finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten die Angabe der entsprechenden mit den Buchwerten vergleichbaren Fair Values. Die konkrete Ermittlung von Fair Values regelt seit 2011 der Standard IFRS 13 (vgl. hierzu Große, KoR 2011, S. 286–296) – mit Ausnahme der weiter bestehenden abweichenden Fair-Value-Definitionen in IFRS 2 und IFRS 16 – grundsätzlich für alle Vermögenswerte und Schulden einschließlich der Finanzinstrumente, die einer Fair-Value-Bewertung unterliegen. IFRS 13 enthält über IFRS 7 hinaus umfangreiche Angabepflichten, die vor der Herausgabe des IFRS 13 nur im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten vorgesehen waren. Dies betrifft vor allem Angaben zur sog. Fair-Value-Hierarchie, deren Rahmenbedingungen in IFRS 13.72ff. festgelegt sind. Bezüglich dieser Hierarchie ist explizit anzugeben, ob und inwiefern die Ermittlung von Fair Values auf Basis öffentlich notierter Marktpreise auf einem aktiven Markt (Stufe 1), auf Basis anderer direkt oder indirekt beobachtbarer Marktpreise (Stufe 2) oder durch Schätzung mit Hilfe von Bewertungsverfahren (Stufe 3) erfolgt ist. Ziel ist es, dem Adressaten durch die Anhangangaben ein Verständnis für Bewertungsmethoden und Inputfaktoren, die bei der Bestimmung des Fair Value angewendet werden, zu vermitteln. Sofern wesentlich, sind in diesem Zusammenhang bspw. Angaben zu geschätzten Kreditausfallquoten sowie zu Zinssätzen zu machen.

IFRS 13.93 (h) sieht für wiederkehrende Fair-Value-Bewertungen der dritten Hierarchiestufe eine Beschreibung der Sensitivität des Fair Value auf Änderungen der nicht beobachtbaren Inputparameter vor, sofern diese Änderungen den Wert des Fair Values signifikant beeinflussen. Weitere Angabepflichten betreffen zB die Begründung für vorgenommene nicht wiederkehrende Fair-Value-Bewertungen.

Der Standardsetzer weist in IFRS 13.92 darauf hin, dass es sich bei den Angabepflichten zum Fair Value um Mindestanforderungen handelt, die zu ergänzen sind, wenn es im Einzelfall der in IFRS 13.91 definierten Zielsetzung des Standards dienlich ist. Beispiele für mögliche Zusatzinformationen werden in IFRS 13.IE64 genannt: Es könnten Erläuterungen zu den Charakteristika einer zu bewertenden Position erforderlich sein, die bei der Ermittlung des Fair Value berücksichtigt wurden. Weiterhin könnten Ausführungen notwendig sein, in welchem Maße Informationen von Dritten (zB Notierungen von Brokern, Services von Bewertungsdienstleistern) bei der Ermittlung der Inputparameter zu Bestimmung des Fair Value genutzt wurden.

 

Tz. 84

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Nach IFRS 7.21A hat ein Unternehmen für alle Risiken, für die es Sicherungsgeschäfte abschließt und sich für eine Bilanzierung entscheidet, detaillierte Angaben zur Risikomanagement-Strategie (IFRS 7.22A–C), über die Auswirkungen der Sicherungsbeziehungen auf Umfang, Zeitpunkt und Unsicherheit zukünftiger Cashflows (IFRS 7.23A–F) sowie über die Effekte der Sicherungsbilanzierung auf die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und Eigenkapitalveränderungen (IFRS 7.24A–F), zu machen. Zusätzliche Angaben sind für Finanzinstrumente oder Teile von Finanzinstrumenten erforderlich, die aufgrund der Steuerung der entsprechenden Ausfallsrisiken mit Kreditderivaten zu einer fair value through profit or loss-Bewertung designiert wurden (IFRS 7.24G). Diese Angaben müssen im Abschluss in einer Anmerkung oder in einem separaten Abschnitt dargestellt werden. Falls die Informationen an anderer Stelle stehen, können sie zur Vermeidung von Dopplungen durch Verweise aufgenommen werden (IFRS 7.21B). Die in IFRS 7.22A–24F geforderten Angaben sind dabei differenziert nach Risikokategorien zu berichten (IFRS 7.21C). Einzelne Risikokategorien können dabei von den Abschlusserstellern individuell festgelegt werden. Die Kategorien sind konsistent in den Angaben zu Hedge Accounting-Aktivitäten zu verwenden.

 

Tz. 84a

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IFRS 7.31ff. verlangt darüber hinaus qualitative und quantitative Informationen zu Art und Umfang der aus Finanzinstrumenten resultierenden Risiken. Insbesondere...

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