Tz. 173

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Gem. IFRS für KMU 34.2 haben landwirtschaftliche Unternehmen alle biologischen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, für die der beizulegende Zeitwert mit vertretbaren Kosten und Anstrengungen (without undue cost and effort) ermittelbar ist. Alle anderen biologischen Vermögenswerte sind zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen zu bewerten. Abweichend von IAS 41.30, der von der grundsätzlichen Annahme ausgeht, dass der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelt werden kann, ergibt sich für KMU die Erleichterung, dass auf eine leichte Ermittlung zu vertretbaren Kosten abgestellt wird. Analog zu IAS 41.54 sind im Fall des Ansatzes der Anschaffungskosten zusätzliche Anhangangaben zu machen, die erläutern, worum es sich bei dem biologischen Vermögenswert handelt, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelbar ist und welche Abschreibungsmodalitäten zugrunde gelegt wurden. Zudem ist die Entwicklung des Bruttobuchwertes und der kumulierten Abschreibungen aufzuzeigen. Die Angaben müssen nicht für frühere Perioden dargestellt werden (vgl. IFRS für KMU (2015) 34.7 (c)).

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