Tz. 26

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Das zweite Definitionskriterium (right to control the use) für ein wirksames Leasingverhältnis zielt darauf ab, ob im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung das Recht auf Kontrolle über die Nutzung des identifizierten Leasingobjekts über den Verwendungszeitraum auf den Kunden – der potenzielle Leasingnehmer – tatsächlich übertragen wurde. Konkret ist dies gem. IFRS 16.B9 anhand der beiden folgenden über den gesamten Verwendungszeitraum kumulativ zu erfüllenden Bedingungen zu beurteilen:

  • Der Kunde muss das Recht haben, im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwendung des identifizierten Vermögenswertes zu ziehen (obtain substantially all of the economic benefits; IFRS 16.B9 (a) iVm. IFRS 16.B21–B23; vgl. Tz. 2727c), und
  • der Kunde muss das Recht haben, die Nutzung des identifizierten Vermögenswertes zu bestimmen (right to direct the use; IFRS 16.B9 (b) iVm. IFRS 16.B24–B30; vgl. Tz. 28–33).

Damit Kontrolle vorliegt, bedarf es folglich – in konzeptioneller Anlehnung an das Kontrollkonzept in IFRS 10 und IFRS 15 – der Verknüpfung des benefit elements (Recht auf wirtschaftliche Nutzenziehung) mit dem power element (Recht auf Bestimmung der Nutzung) (IFRS 16.BC117; vgl. zur Kontrolle gem. IFRS 10 Höbener, 2020, S. 52–57; zur Kontrolle gem. IFRS 15 König, 2018, S. 55f.). Ist eines dieser beiden Kriterien nicht erfüllt, wird die Kontrolle über die Nutzung des Vermögenswertes nicht auf den Kunden übertragen, sodass dann kein Leasingverhältnis iSd. IFRS 16 vorliegt.

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