Tz. 169
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Neben den Parteien, die eine vertragliche Vereinbarung gemeinschaftlich beherrschen, können auch weitere Parteien an dieser Vereinbarung beteiligt sein, die jedoch nicht an der gemeinschaftlichen Beherrschung teilhaben. Die nicht an der gemeinschaftlichen Beherrschung teilhabende Partei hat zu ermitteln, ob es sich um eine gemeinschaftliche Tätigkeit oder ein Gemeinschaftsunternehmen handelt. Dies kann uU aufgrund unzureichender Informationsrechte der Partei schwierig sein. Folgende Bilanzierungsmöglichkeiten bestehen:
Anteil an Gemeinschaftsunternehmen | Anteil an gemeinschaftlicher Tätigkeit | |
---|---|---|
Konzernabschluss | IFRS 11.25: Anwendung der Equity-Methode gem. IAS 28, wenn maßgeblicher Einfluss vorliegt. Ansonsten ist die Beteiligung gem. IFRS 9 zu bilanzieren. | IFRS 11.27(a) iVm. IFRS 11.23: Bilanzierung der eigenen Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erlöse sowie der Anteil an den gemeinschaftlich gehaltenen Vermögenswerten bzw. eingegangen Schulden sowie Erlösen und Aufwendungen, wenn die Partei Rechte an Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden hat. Ansonsten ist die Beteiligung im Konzernabschluss gem. der einschlägigen IFRS zu bilanzieren (bspw. IAS 28, IFRS 9). |
Einzelabschluss | IFRS 11.27(b): Bei maßgeblichem Einfluss in Einklang mit IAS 27.10 zu Anschaffungskosten, zum beizulegenden Zeitwert oder mit der Equity-Methode. Ansonsten ist die Beteiligung gem. IFRS 9 zu bilanzieren. | Bei direkten Rechten an den Vermögenswerten und Pflichten für die Schulden sind diese anteilig gem. IFRS 11.27(a) iVm. IFRS 11.23 einzubeziehen. Hat die Partei keine Rechte für die Vermögenswerte und Pflichten für die Schulden, so ist bei maßgeblichem Einfluss in Einklang mit IAS 27.10 zu Anschaffungskosten, zum beizulegenden Zeitwert oder mit der Equity-Methode zu bilanzieren. Ansonsten ist die Beteiligung gem. IFRS 9 zu erfassen. |
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