[Absatz anzuwenden ab 1.1.2023:][1] Wenn ein anderer Standard eine bestimmte Art von Rückstellung, Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung behandelt, hat ein Unternehmen den betreffenden Standard an Stelle dieses Standards anzuwenden. So werden zum Beispiel gewisse Rückstellungsarten in Standards zu folgenden Themen behandelt:
[Absatz anzuwenden von 1.2.2015 bis 30.12.2023:][2] Wenn ein anderer Standard eine bestimmte Rückstellung, Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung behandelt, hat ein Unternehmen den betreffenden Standard an Stelle dieses Standards anzuwenden. So werden zum Beispiel gewisse Rückstellungsarten in Standards zu folgenden Themen behandelt:
[Absatz anzuwenden ab 15.6.2009 bis 30.1.2015:][3] Wenn ein anderer Standard bestimmte Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten oder Eventualforderungen behandelt, ist der betreffende Standard von dem Unternehmen an Stelle dieses Standards anzuwenden. Gewisse Rückstellungsarten werden zum Beispiel in weiteren Standards behandelt:
[Absatz anzuwenden bis 14.6.2009:] Wenn ein anderer Standard bestimmte Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten oder Eventualforderungen behandelt, ist der betreffende Standard von dem Unternehmen an Stelle dieses Standards anzuwenden. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse führt beispielsweise die Behandlung von Eventualverbindlichkeiten durch einen Erwerber auf, die bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommen wurden. Ähnlich werden gewisse Rückstellungsarten in weiteren Standards behandelt:
(a) |
[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2018:][4] Fertigungsaufträge (siehe IAS 11 Fertigungsaufträge); |
(b) |
Ertragsteuern (siehe IAS 12 Ertragsteuern); |
(f)[9] |
bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse); und |
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