Ein Unternehmen, das gemäß IFRS 8 Geschäftssegmente Informationen für Segmente darstellt, hat für jedes berichtspflichtige Segment folgende Angaben zu machen:

 

(a)

die Höhe des Wertminderungsaufwands, der während der Periode im Ergebnis und im sonstigen Ergebnis[1] erfasst wurde;

 

(b)

die Höhe der Wertaufholung, die während der Periode im Ergebnis und im sonstigen Ergebnis[2] erfasst wurde.

[1] Der Wortlaut "im sonstigen Ergebnis" - anzuwenden ab 21.12.2008 - lautete zuvor "direkt im Eigenkapital"; geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.
[2] Der Wortlaut "im sonstigen Ergebnis" - anzuwenden ab 21.12.2008 - lautete zuvor "direkt im Eigenkapital"; geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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