Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens, dessen funktionale Währung keine Währung eines Hochinflationslandes ist, wird nach folgenden Verfahren in eine andere Darstellungswährung umgerechnet:

 

(a)

Vermögenswerte und Schulden sind für jede vorgelegte Bilanz (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen) zum jeweiligen Bilanzstichtagskurs umzurechnen;

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.7.2012:][1] Erträge und Aufwendungen sind für jede Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen) zum Wechselkurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen; und

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 29.6.2013:][2] Erträge und Aufwendungen für alle Gesamtergebnisrechnungen und gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungen (sofern erstellt) (d. h. einschließlich Vergleichsinformationen) sind zum Wechselkurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen; und

 

(c)

alle sich ergebenden Umrechnungsdifferenzen sind im sonstigen Ergebnis zu erfassen[3].

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.
[3] Wortlaut "im sonstigen Ergebnis zu erfassen" lautete zuvor "als separater Bestandteil des Eigenkapitals anzusetzen"; geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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