[Paragraf 4 anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Dieser Standard gilt nicht für die Struktur und den Inhalt verkürzter Zwischenabschlüsse, die gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Die Paragraphen 15—35 sind hingegen auf solche Abschlüsse anzuwenden. Dieser Standard gilt gleichermaßen für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie einen Konzernabschluss gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse, oder einen Einzelabschluss gemäß IAS 27 Einzelabschlüsse vorlegen.

[Paragraf 4 anzuwenden bis 30.12.2014:] Dieser Standard gilt nicht für die Struktur und den Inhalt verkürzter Zwischenabschlüsse, die gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Die Paragraphen 15—35 sind hingegen auf solche Zwischenabschlüsse anzuwenden. Dieser Standard gilt gleichermaßen für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie einen Konzernabschluss oder einen Einzelabschluss gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse vorlegen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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