[Paragraf 114 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Eine systematische Ordnung oder Gliederung der Anhangangaben bedeutet beispielsweise,

 

(a)

dass Tätigkeitsbereiche hervorgehoben werden, die nach Einschätzung des Unternehmens für das Verständnis seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders relevant sind, indem beispielsweise Informationen zu bestimmten betrieblichen Tätigkeiten zusammengefasst werden;

 

(b)

dass Informationen über Posten, die in ähnlicher Weise bewertet werden, beispielsweise über zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte, zusammengefasst werden; oder

 

(c)

dass die Posten in der Reihenfolge ausgewiesen werden, in der sie in der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis und der Bilanz aufgeführt sind, nämlich:

i)

Bestätigung der Übereinstimmung mit IFRS (siehe Paragraph 16);

ii)

[Nummer ii) anzuwenden ab 1.1.2023:][2] wesentliche Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden (siehe Paragraph 117);

[Nummer ii) anzuwenden bis 30.12.2023:] Darstellung der wesentlichen angewandten Rechnungslegungsmethoden (siehe Paragraph 117);

iii)

ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Abschlussbestandteil und jeder Posten dargestellt wird; und

iv)

andere Angaben, einschließlich:

 

(1)

Eventualverbindlichkeiten (siehe IAS 37) und nicht bilanzierte vertragliche Verpflichtungen, und

 

(2)

nicht finanzielle Angaben, z. B. die Ziele und Methoden des Finanzrisikomanagements des Unternehmens (siehe IFRS 7).

[Paragraf 114 anzuwenden bis 30.12.2016:] Ein Unternehmen stellt die Anhangangaben normalerweise in der folgenden Reihenfolge dar, die den Adressaten hilft, den Abschluss zu verstehen und ihn mit denen anderer Unternehmen zu vergleichen:

 

(a)

Bestätigung der Übereinstimmung mit IFRS (siehe Paragraph 16);

 

(b)

zusammenfassende Darstellung der wesentlichen angewandten Rechnungslegungsmethoden (siehe Paragraph 117);

 

(c)

ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Abschlussbestandteil und jeder Posten dargestellt wird; und

 

(d)

andere Angaben, einschließlich:

(i)

Eventualverbindlichkeiten (siehe IAS 37) und nicht bilanzierte vertragliche Verpflichtungen, und

(ii)

nicht finanzielle Angaben, z. B. die Ziele und Methoden des Finanzrisikomanagements des Unternehmens (siehe IFRS 7).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2406. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2022/357. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres.

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