Tz. 58

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Nach der EU-Taxonomie-Verordnung werden Wirtschaftsaktivitäten, die zwar für sich allein betrachtet einen wesentlichen positiven Beitrag leisten, gleichwohl nicht als "ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten" zu klassifizieren sein, wenn diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung der anderen Umweltziele führen. Folglich nimmt die EU-Taxonomie eine Gesamtbetrachtung der Wirtschaftsaktivitäten vor.

Nach Art. 17 der Verordnung liegt eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Umweltziele vor, wenn eine Wirtschaftsaktivität in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Umweltziele nachteilige Auswirkungen entfaltet, dh. entweder aus den Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst oder auch den Umweltauswirkungen der durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere unter Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen

„als erheblich beeinträchtigend für

a) den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;
b) die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt;
c)

die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit

i) den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern; oder
ii) den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt;
d)

die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn

i) diese Tätigkeit zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen wie nicht erneuerbaren Energiequellen, Rohstoffen, Wasser und Boden in einer oder mehreren Phasen des Lebenszyklus von Produkten führt, unter anderem bei Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte;
ii) diese Tätigkeit zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen – mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen – führt, oder
iii) die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann;
e) die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn diese Tätigkeit – im Vergleich zur Lage vor Beginn der Tätigkeit – zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt; oder
f)

den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn diese Tätigkeit

i) den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt, oder
ii) den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt” (Art. 17 Abs. 1 EU-Taxonomie-Verordnung)

gilt.

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