Tz. 71

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Anhang I des Offenlegungsakts spezifiziert die Berichtspflichten in Bezug auf die drei Leistungsindikatoren bzw. KPI als quantitative Angaben.

Zur Bestimmung des Umsatzanteils (Umsatz-KPI) wird der Teil des Nettoumsatzes mit Waren oder Dienstleistungen, einschließlich immaterieller Güter, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten verbunden sind (= Zähler), dividiert durch den Nettoumsatz (=Nenner).

Der Nettoumsatz des Zählers wird um Umsätze geschmälert, die aus Waren und Dienstleistungen aus Wirtschaftsaktivitäten stammen, die nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) der EU-Taxonomie-Verordnung und gemäß Anhang II der Klimataxonomie an den Klimawandel angepasst wurden, es sei denn, sie gelten als sog. "ermöglichende Aktivitäten" oder sind selbst taxonomiekonform.

Die Ermittlung des Leistungsindikator für Investitionsausgaben (CapEx-KPI) sowie für Betriebsausgaben (OpEx-KPI) wird ebenfalls nach einem fest vorgegebenen Schema ermittelt, welches für IFRS-Anwender zusätzliche Informationen und Vorgaben bereithält (vgl. Anhang I der Klimataxomomie, Abschnitte 1.1.2. (für CapEx-KPI) und 1.1.3. (für OpEx-KPI)).

 

Tz. 72

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Berichterstattung dieser quantitativen Angaben kann in dreierlei Format (Optionen) erfolgen. Neben einer textlichen Darstellung in deskriptiver Art (Option 1), kann auch ein tabellarisches Format verwandt werden, in der die Angaben für jeden der drei Leistungsindikatoren abgetragen werden (Option 2). Alternativ kann auch das Format des Meldebogens verwandt werden (Option 3), der im nachfolgenden Abschnitt (vgl. Tz. 74) erörtert wird.

 
Wirtschaftsaktivitäten (1) NACE Code(s) (2)

Gesamtumsatz (3)

Währung

Anteil am Umsatz (4)

Prozentsatz
A. Taxonomiefähige Aktivitäten
Aktivität 1 Aktivitäten Code EUR %
Aktivität 2 Aktivitäten Code EUR %
Umsatz der taxonomie­fähigen Aktivitäten (A)   EUR %
B. Nichttaxonomiefähige Aktivitäten
Umsatz der nichttaxonomiefähigen Aktivitäten (A)   EUR %
Total (A+B)   EUR %

Tab. 2: Tabellarische Darstellung (Option 2) – Illustratives Beispiel für Umsatz-KPI

 

Tz. 73

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Zudem sind ergänzende qualitative Angaben zu den relevanten KPI offenzulegen, wie die angewandte Rechnungslegungsmethode für die Bestimmung der Umsatzzahlen sowie der Investitions- und Betriebsausgaben sowie deren Grundlagen der Berechnung und Bewertung unter Verweis auf die korrespondierenden Posten im Abschluss in der nichtfinanziellen Erklärung. Änderungen gegenüber Vorjahren sind zu erläutern. Ferner sind Angaben zu Investitionsplänen offenzulegen, insbesondere erhebliche Anpassungen, deren Auswirkung in Bezug auf das Potential, dass die Wirtschaftstätigkeiten des berichtenden Unternehmens taxonomiefähig werden, wie Anpassungen von Vorjahres-KPI, sofern sich Planänderungen auf diese berichtete KPI rückwirken. Taxanomiefähige und taxonomiekonforme Wirtschaftsaktivitäten sind weitergehend zu erläutern. Ebenso ist darzulegen, wie die Einhaltung der festgelegten Kriterien und der damit verbundenen technischen Bewertungskriterien beurteilt wurden. Es ist auch darzulegen, wie Doppel- oder Mehrfachzählungen bei der Zuordnung der drei KPI im Zähler über die Wirtschaftsaktivitäten hinweg vermieden wurden. Ebenso ist darzulegen, wie Wirtschaftsaktivitäten, die zu mehreren Umweltzielen beigetragen haben, zugeordnet werden und auch wie der Zähler korrekt ermittelt wurde. Letztlich ist auf Aufschlüsselungen von KPI einzugehen.

Der Offenlegungsakt führt ferner Berichtspflichten in Bezug auf Hintergrundinformationen zu den Leistungsindikatoren auf.

Letztlich sind die Methodik für die Ermittlung der offenzulegenden Leistungsindikatoren darzulegen, wobei der Offenlegungsakt sechs Anforderungen spezifiziert, die bei der Offenlegung gemäß Art. 8 Abs. 2 der EU-Taxonomie-Verordnung zu beachten sind.

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