Deutschland und die USA unterzeichnen Country-by-Country Reporting-Austauschabkommen

Belastung der Unternehmen beim CbCR soll reduziert werden
Die Grundidee bei der Einführung des CbC-Reporting war es, dass dieses von der betroffenen Unternehmensgruppe nur einmal an eine zentral zuständige Finanzverwaltung übermittelt werden muss und die Reports dann zwischen den betroffenen Finanzverwaltungen ausgetauscht werden. Für diesen Austausch ist zwischen den jeweils betroffenen Staaten eine rechtliche Grundlage notwendig. Für den Fall, dass dieser Austausch nicht erfolgt, sehen viele Staaten, einschließlich Deutschland, eine Verpflichtung zur lokalen Einreichung des CbC-Reporting, sog. Secondary Filing, vor. Da die Verhandlungen über ein Austauschabkommen zwischen Deutschland und USA noch nicht abgeschlossen waren, hatten sich beide Staaten in den Jahren 2018 (für Wirtschaftsjahre beginnend in 2016 und 2017) und 2019 (für Wirtschaftsjahre beginnend in 2018) als Interimslösungen jeweils auf den spontanen Austausch der CbC-Reports geeinigt, um ein Secondary Filing zu vermeiden.
Umfang, zeitlicher Ablauf und Beginn des Austauschs noch unklar
Die Interimslösungen sollen von einer dauerhaften Lösung abgelöst werden, weshalb am 14. August 2020 ein Competent Authority Arrangement (CAA) zwischen den Regierungen Deutschlands und der USA über den automatischen Austausch von CbC-Reports unterzeichnet wurde, das erst vor Kurzem durch einen Hinweis auf der Website des IRS publik wurde. Das CAA basiert auf Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der USA. Das CAA enthält jedoch keine genaue Spezifikation hinsichtlich des Austausches von CbC-Reports (Umfang, zeitlicher Ablauf, etc.). Unklar ist deshalb insbesondere, ab welchem Zeitpunkt der automatische Informationsaustausch greift. Eine weitere Interimslösung für Wirtschaftsjahre beginnend in 2019 ist demnach nicht auszuschließen. Der Abschluss eines separaten Vertrags, welcher die angesprochenen Einzelheiten abdecken soll, wird in Artikel 2 des CAAs festgehalten.
CbC-Reporting relevant für Betriebsprüfungen
Der zunehmende internationale Informationsaustausch und erste Erfahrungen mit der Nutzung der CbC-Reporting-Daten durch die Betriebsprüfungen verdeutlichen, dass auch die professionelle Erstellung des CbC-Reportings spätestens im Rahmen der Betriebsprüfungsvorbereitung an Bedeutung gewinnt.
Hintergrund
Das CbC-Reporting versteht sich als Instrument einer high-level Einschätzung von Verrechnungspreisrisiken bzw. BEPS relevanten Risiken für die Finanzbehörden und ist Bestandteil des standardisierten dreigliedrigen Dokumentationsansatzes nach Aktionspunkt 13 des Base Erosion and Profit Shifting-Projekts der OECD.
Da es sich bei dem CbC-Reporting grundsätzlich um eine lokale Dokumentationspflicht handelt, ist ein umfänglicher, grenzüberschreitender Nutzen insbesondere von der Bereitschaft der partizipierenden Staaten zum diesbezüglichen Informationsaustausch abhängig. Zum Stand August 2020 bestehen hierzu bereits mehr als 2.500 aktivierte bilaterale Austauschbeziehungen, die einen jährlichen zwischenstaatlichen automatischen Austausch des CbC-Reportings vorsehen.
Die Austauschbeziehungen basieren zum einen auf dem Multilateral Competent Authority Agreement on the exchange of country-by-country Reports (CbC MCAA), wozu sich 88 Staaten (Stand August 2020) im Rahmen dieses völkerrechtlichen Vertrages für einen jeweils bilateralen stattfindenden jährlichen, automatischen Austausch der CbC-Reports verpflichtet haben. Daneben – und neben der EU-Richtlinie 2016/881/EU, welche die EU-Mitglieder für den automatischen Informationsaustausch von CbC-Reportings innerhalb der EU verpflichtet – sind insbesondere bilaterale CAAs für den Austausch unter Doppelbesteuerungsabkommen oder Abkommen zum Austausch von Steuerinformationen eine weitere wichtige rechtliche Grundlage für den Austausch der CbC-Reports.
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