Welche Verantwortung tragen Führungskräfte im Arbeitsschutz?

Führungskräfte haben die Aufgabe, innerhalb ihres Verantwortungsbereichs für den Arbeitsschutz und damit die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Was passiert bei einer Verletzung dieser Pflichten und wie können Führungskräfte sich davor schützen?

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz einer Führungskraft und damit die Gewährleistung von Gesundheitsschutz findet ihren Grundsatz im Gesetz. Im Zivilrecht in § 618 BGB, im Arbeitsrecht in § 3 ArbSchG, im Sozialversicherungsrecht im § 21 SGB VII und im Europarecht statuiert Art. 5 Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG diese Verpflichtung.

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Durch Delegation können Führungskräfte sich nicht ganz frei machen von ihrer Verantwortung für den Arbeitsschutz

Die Führungskraft ist dafür verantwortlich, für ein sicheres Umfeld zu sorgen und erforderliche Maßnahmen zu treffen, durch die dieses Ziel verwirklicht werden kann. Es liegt in ihrer Pflicht, die getroffenen Maßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Diese Pflichten gelten für jede Führungskraft in jedem Betrieb. Abweichende weitere Verantwortungen ergeben sich aus der Art des Betriebs und dazugehörigen Vorschriften.

Ist es nicht möglich, alle Pflichten persönlich zu erfüllen, können Pflichten auf eine oder mehrere andere Person übertragen werden. Durch die Delegation wird die Führungskraft aber nicht frei von Verantwortung, sondern obliegt der Überwachungspflicht der übertragenen Aufgaben.

Was passiert bei bei einer Verletzung der Verantwortungspflichten im Arbeitsschutz?

Eine allgemeine Haftung beginnt schon beim bloßen Verstoß, selbst wenn dieser keine konkrete Gefährdung mit sich zieht. Voraussetzung dafür ist, dass die Führungskraft ihre Pflicht ganz oder teilweise verletzt hat. Entsteht dadurch ein Schaden, können straf-, zivil- und arbeitsrechtliche Folgen die Konsequenz sein.

Eine strafrechtliche Haftung entsteht, wenn der Verantwortliche durch die Pflichtverletzung das Leben, die Gesundheit oder die Arbeitskraft anderer gefährdet. Darunter zählen beispielsweise die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder die Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten durch Nichtgewährung der Mindestruhezeiten (§§ 22, 23 ArbZG).

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Arbeitsschutzgesetze kann eine Ordnungswidrigkeit zur Folge haben. Die daraus folgende Höhe der Geldbuße ist durch das Gesetz bestimmt (z. B.: § 130 OWiG). Das Bußgeld muss der Verantwortliche selbst bezahlen.

Wie lässt sich das Haftungsrisiko im Arbeitsschutz vermindern?

Haftungsrisiken lassen sich durch verantwortungsvolles Handeln der Führungskräfte reduzieren. Eine Haftung ist die Folge eines Pflichtverstoßes. Für eine Führungskraft ist es dementsprechend wichtig, die Pflichten und Schutzvorschriften im Arbeitsschutz zu kennen, um sich keiner Haftungsgefahr auszusetzen.

Der Umfang an Vorschriften im Arbeitsschutz ist überwältigend, jedoch ist ein gewisses Grundverständnis wichtig. Zu diesen Grundkenntnissen gehören das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention. Jede Führungskraft sollte in den Grundzügen damit vertraut sein.

Unwissenheit schützt nicht vor Haftung. Deswegen sollten Führungskräfte sich durch Wissen schützen. Das können sie, indem sie sich darüber informieren, welche speziellen Sondervorschriften für ihren Betrieb gelten und wann ein Experte zu Rate gezogen werden sollte. Solche Experten für Führungskräfte sind insbesondere die Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitsschutz, Haftung