Schmierende Konkurrenz mit zivilrechtlichen Mitteln ahnden?

Korruptionsfälle, die durch die Medien gehen, schaden dem Ansehen der betroffenen Unternehmen. Am Namen bekannter Marken klebt ein solcher Vorwurf wie Pech und sorgt für nachhaltigen Imageschaden. Doch die durch Schmiergeldzahlungen benachteiligten Unternehmen haben oft mehr materielle Wiedergutmachung zu erwarten, wenn sie zivilrechtlich mit Schadensersatzforderungen auf Schmiergeldeinsatz der Konkurrenz reagieren.

Zur Bekämpfung der Korruption wird vor allem auf das Mittel des Strafrechts gesetzt. Beteiligte Personen werden in Untersuchungshaft genommen und es drohen ihnen mehrjährige Haftstrafen. Für die beteiligten Unternehmen können die zivilrechtlichen Folgen der Korruption jedoch oftmals erheblich schmerzhafter sein.

Zivilrecht als Anti-Korruptions-Waffe

Das Zivilrecht dürfte daher in der Praxis mindestens so geeignet sein Korruptionsfälle zu bekämpfen, wie das Strafrecht. Dennoch ist beim Kampf gegen Korruption überraschenderweise nur selten von diesem Ansatz die Rede.

Anspruch auf Schadenersatz

Im typischen Korruptionsfall zahlt ein Unternehmen, das Waren verkauft, ein Schmiergeld an Mitarbeiter eines anderen Unternehmens, das daraufhin Waren des bestechenden Unternehmens erwirbt.

  • In einem solchen Fall steht dem geschädigten Unternehmen zunächst regelmäßig ein Schadenersatzanspruch gegen die Beteiligten eigenen Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Arbeitsvertrages zu.
  • Dieser Anspruch dürfte jedoch oftmals ein stumpfes Schwert sein, da die Arbeitnehmer in aller Regel nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um durchgesetzte Schadenersatzansprüche zu begleichen.

Das geschädigte Unternehmen kann alternativ auch das schädigende Unternehmen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Ein solcher Anspruch kann auf einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie auf §§ 823, 826 BGB beruhen.

Sittenwidrigkeit des Vertrages

Eine wichtige Alternative für geschädigte Unternehmen ist auch die Möglichkeit, sich auf eine Sittenwidrigkeit des Vertrages zu berufen, der durch Korruption zustande gekommen ist (§§ 134, 138 BGB).

  • Hierfür ist es notwendig zu belegen, dass sich die Sittenwidrigkeit der Schmiergeldzahlung im eigentlichen Vertrag fortsetzt.
  • Insofern kommt dem geschädigten Unternehmen jedoch eine Beweiserleichterung zu Gute.
  • Denn liegen in einem Fall Anhaltspunkte für eine nachteilige Auswirkung der Schmiergeldzahlung im eigentlichen Vertrag vor, hat der andere Vertragspartner seinerseits zu beweisen, dass dem geschädigten Unternehmen durch die Schmiergeldzahlung kein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil v. 6.5.1999, ZIP 1999 S.1099 ff.) 

Vertragsleistungen zurückerstatten

Ist ein Vertrag sittenwidrig, haben sich die Parteien die aufgrund des Vertrags gewährten Leistungen im Normalfall gegenseitig zurückzuerstatten. Unter Umständen kann aber sogar die Folge entstehen, dass das geschädigte Unternehmen zwar seine Leistung zurückverlangen kann, aber seinerseits nicht die erlangte Leistung an das andere Unternehmen zurückerstatten muss (§ 817 S.2 BGB).

  • Bildlich gesprochen, hätte es dann eine Leistung erhalten, ohne hierfür zahlen zu müssen.
  • Begründet wird dies damit, dass derjenige, der besticht und sich somit bewusst gegen das Recht stellt, sich nicht gleichzeitig zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche auf eben dies Recht berufen kann.

Dieser Weg kann für korrupte Unternehmen durchaus schmerzhaft und lehrreich sein, für das geschädigte Unternehmen ein echter, weil materieller Trost.

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